Baurecht -

Vorverlegung der Sperrzeit

Die Vorverlegung der Sperrzeit auf 3.00 Uhr für die Gaststätte "Schwarzes Schaf" am Alten Fischmarkt in Münster bleibt bestehen.

Es besteht ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit, weil von der Gaststätte, die als Diskothek betrieben wird, in der Nachtzeit unzumutbare Ruhestörungen für die Nachbarschaft ausgehen.

Sachverhalt:

Die Stadt Münster hatte Mitte November 2007 durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung die Vorverlegung der Sperrzeit von 5.00 Uhr auf 3.00 Uhr angeordnet. Den dagegen gerichteten Antrag der Gaststättenbetreiberin auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 13. Dezember 2007 ab.

Entscheidung:

Ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht NRW nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zurück.

Es bestehe ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit, weil von der Gaststätte, die als Diskothek betrieben werde, in der Nachtzeit unzumutbare Ruhestörungen für die Nachbarschaft ausgingen. Mildere Mittel zur Beseitigung der Störungen hätten der Stadt Münster nicht zur Verfügung gestanden. Es hätte sogar nahe gelegen, den Diskothekenbetrieb vollständig zu untersagen, weil hierfür eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nicht erteilt worden sei. Auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans, der den Betrieb von Vergnügungsstätten, also auch Diskotheken, in diesem Bereich ausschließe, dürfte eine solche Erlaubnis auch kaum erteilt werden. Weshalb eine solche Untersagung nicht erfolgt sei, sondern die Stadt sich mit der Vorverlegung der Sperrzeit begnügt habe, habe der Senat nicht zu prüfen.

Quelle: OVG NRW - Pressemitteilung vom 29.05.08