Erbrecht -

Getrennte Prozesse gegen jeden einzelnen Erben einer Erbengemeinschaft

AG München, Urt. v.  01.02.2010 - AZ 231 C 12827/09

Besteht eine Erbengemeinschaft, muss jeder einzelne Erbe verklagt werden, um gegen die Gemeinschaft vorgehen zu können. Dies muss allerdings nicht in einem Prozess geschehen. Auch getrennte Prozesse gegen jeden Einzelnen sind möglich.

Darum geht es:

Der Eigentümer einer Wohnung in München verstarb im Jahre 2001. Beerbt wurde er von vier Personen. Auch nach seinem Tod lieferten die Stadtwerke weiterhin Gas an diese Wohnung. Eine Bezahlung erhielten sie allerdings nicht mehr. Auch Abbuchungsversuche vom Konto des Verstorbenen scheiterten, da dieses über keine ausreichende Deckung mehr verfügte.

Als schließlich 4866 Euro aufgelaufen waren, verlangten die Stadtwerke die Duldung der Einstellung der Gasversorgung und des Ausbaus der Messeeinrichtungen. Dieses wurde ihnen verweigert.

Also erhoben sie Klage vor dem Amtsgericht gegen einen der Erben, der die Wohnung nutzte. Dieser verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne alleine nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab den Stadtwerken jedoch Recht.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Diese hätten einen Anspruch auf Duldung der Einstellung der Gasversorgung und den Ausbau der Messeeinrichtungen und in diesem Zusammenhang auch auf Zutritt zur Wohnung. Nach § 19 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sei der Gasversorger berechtigt, die Gasversorgung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkomme.

Kunde sei ursprünglich der Verstorbene gewesen. Mit seinem Tode sei das Vertragsverhältnis mit den Stadtwerken auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Unbestritten seien auch ausstehende Zahlungen in Höhe von 4866 Euro angefallen.

Auch Teile einer Erbengemeinschaft können Beklagte sein

Der Beklagte könne auch verklagt werden, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft sei. Bei der Erbengemeinschaft handele es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft, d.h. das Erbe gehe ungeteilt als Ganzes auf die Erbengemeinschaft über. Diese Gemeinschaft besitze aber keine eigene Rechtspersönlichkeit, könne also nicht selbst verklagt werden. Verklagt werden müsse jeder einzelne Miterbe. Dies müsse aber nicht in einem Prozess geschehen.

Jedoch Titel gegen alle Erben erforderlich

Zwar müsse der Gläubiger gegen alle Erben einen Duldungstitel erwirken, um vollstrecken zu können. Dies könne aber auch in getrennten Prozessen geschehen

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 09.08.10