Das Landgericht München I hat die Klage eines Alleinerben gegen eine Vermächtnisnehmerin mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung u.a. wegen Räumung und Verschaffung des Besitzes an einem Teil eines Grundstücks für unzulässig zu erklären, abgewiesen. Im Streitfall ging das Gericht nach Auslegung des Vermächtnisses davon aus, dass die Übertragung des gesamten denkmalgeschützten Anwesens gewollt war.
Darum geht es
Die Parteien stritten insbesondere über die Frage, welchen wirklichen Willen die Erblasserin bei Errichtung ihres Testaments hatte, d.h. in welchem Umfang sie die Beklagte begünstigen wollte.
Der Kläger hatte aufgrund testamentarischer Verfügung die im Jahr 2007 verstorbene Erblasserin allein beerbt (Alleinerbe). Die Beklagte ist Vermächtnisnehmerin.
In ihrem Testament aus dem Jahr 2006 hatte die Erblasserin zugunsten der Beklagten u.a. verfügt, das streitgegenständliche Anwesen „unter Denkmalschutz stehend, mit Garten“ solle nach zehn Jahren unter Auflagen an die Beklagte übertragen werden.
Als Auflage war vorgesehen, dass auf dem streitgegenständlichen Anwesen eine Kindertagesstätte oder ein Kindergarten eingerichtet wird.
Außerdem ordnete die Erblasserin an, das Haus solle einen bestimmten Namen tragen, das Andenken der Familie sei auf immer zu pflegen und die bestehende „Altdeutsche Stube“ solle erhalten bleiben.
Das streitgegenständliche Anwesen, erstmals 1450 urkundlich erwähnt, befand sich ursprünglich auf einem Grundstück bestehend aus zwei Flurnummern.
1959 errichtete die Erblasserin auf einer Teilfläche der vorgenannten Grundstücke ein Wohn- und Geschäftshaus verbunden mit dem Umbau von Stallungen zu einem Garagengebäude mit Lager.
Die Grundstücke wurden in diesem Zusammenhang neu vermessen: Es entstanden eine Flurnummer auf dem sich der Altbestand befindet und eine weitere Flurnummer mit dem Wohn- und Geschäftshaus sowie Garagentrakt.
Erst nach Aufgabe der Wohnnutzung in dem denkmalgeschützten Anwesen wurde dieses um einen Toilettentrakt erweitert, wobei dieser Trakt sich auf dem angrenzenden Flurstück mit dem neu errichteten Wohn- und Geschäftshaus nebst Garagengebäude befindet. Das denkmalgeschützte Anwesen wurde sodann als Café genutzt.
Der erste Testamentsvollstrecker hatte 2013 das mit dem Wohn- und Geschäftshaus, Garagen/Lager und Toilettentrakt bebaute Grundstück an den Kläger freigegeben - nicht jedoch das Grundstück mit dem denkmalgeschützten Anwesen.
Die spätere Testamentsvollstreckerin hatte 2022 in einer weiteren Urkunde die Verpflichtungen zur Räumung und Verschaffung des Besitzes und zur Duldung der Vermessungsmaßnahmen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Zudem hatte sie die Freigabe-Erklärung des ersten Testamentsvollstreckers angefochten.
Der Kläger hat mit der Klage das Ziel verfolgt, eine Herausgabe von Grundstücksteilen des Nachbargrundstücks zum Altbau zu verhindern.
Insbesondere sollte auch der auf dem Nachbargrundstück gelegene, aber nur über den Altbau erreichbare Toilettentrakt nicht an die beklagte Vermächtnisnehmerin herausgegeben werden.
Dazu hat der Kläger unter anderem ausgeführt, die Erblasserin habe der Beklagten allein das Grundstück mit dem denkmalgeschützten Anwesen vermachen wollen, nicht jedoch auch den Toilettenanbau auf dem angrenzenden Grundstück.
Die Beklagte plane zudem keine städtische Kindereinrichtung, sondern vielleicht nur die Duldung von Eltern-Kind-Initiativen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten, welche die Räumung des angrenzenden Grundstücks oder Teile dessen beträfen, seien daher unzulässig.
Die Beklagte war der Auffassung, der Wortlaut des Testaments sowie die Umstände der Testamentserrichtung seien dahingehend auszulegen, dass neben dem denkmalgeschützten Anwesen auch die Fläche, auf der sich der Toilettenanbau befindet, von dem Vermächtnis umfasst sei.
Die Beklagte könne daher auf Vermessung der Fläche und Räumung und Herausgabe auch des Toilettenanbaus bestehen. Zudem werde das Projekt der Einrichtung einer Kinderbetreuung im streitgegenständlichen Anwesen weiter von der Beklagten verfolgt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht München I hat nach Einvernahme eines Zeugen die Klage abgewiesen.
Das Gericht war zu der Überzeugung gelangt, die Vermächtnisanordnung sei dahingehend auszulegen, dass die Erblasserin der Beklagten das gesamte denkmalgeschützte Anwesen nebst Außenwand und Toilettentrakt, welcher allein über das Anwesen erreichbar ist, im Wege des Vermächtnisses übertragen wollte.
Dabei hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass durch den Abriss des Toilettentrakts das Anwesen nicht ohne Weiteres mehr als Kindertagesstätte verwendet werden könnte. Wäre der Toilettentrakt nicht vom Vermächtnis umfasst, wäre das Ziel der Erblasserin, das denkmalgeschützte Anwesen zu erhalten, gefährdet.
Das Urteil ist mit Rechtsmitteln angefochten worden. Im Januar 2026 ist die zum BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Landgericht München I, Urt. v. 10.04.2024 - 3 O 14679/22
Quelle: Landgericht München I, Pressemitteilung v. 20.02.2026