Haben Ehepartner ihre Kinder im Testament als Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch am Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn dieser seine Pflichten grob pflichtwidrig verletzt hat. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.
Darum geht es
Der Erblasser war mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die Kinder der Eheleute.
Die Eheleute errichteten ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Hierin beriefen sie ihre Kinder zu Erben und räumten dem überlebenden Ehegatten einen Nießbrauch an dem Erbe ein. Gleichzeitig setzten sie ihn als Testamentsvollstrecker ein (sog. „Württemberger Testament“).
Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Demgegenüber begehrte der Beteiligte zu 2) die Entlassung seiner Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin und berief sich hierbei u.a. auf verschiedene Pflichtwidrigkeiten seiner Mutter bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobilienvermögens.
Das Nachlassgericht entließ die Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin (Amtsgericht Königstein, Beschl. v. 03.07.2025 - 31 VI 254/23).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Mutter hatte beim OLG Frankfurt am Main Erfolg.
Ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB liege nicht vor. Der Mutter sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen.
Zu berücksichtigen sei, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei.
Soweit es Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe anbelange, könne hierauf eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden, da die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollten.
Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme.
In ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.11.2025 - 21 W 93/25
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 05.12.2025