Erbrecht -

Honorar des Erbensuchers

Ein Erbenthüllungsvertrag ist mit einem Maklervertrag nicht vergleichbar.

Ein Honorar von 20 % vom Wert des dem ermittelten Erben zufallenden Vermögens ist nicht sittenwidrig.

Sachverhalt:

Dem Kläger ist vom Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden durch entsprechende Verfügung die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Nachlasswesens erteilt worden. Er ist als so genannter Erbensucher tätig. Er begehrt von der Beklagten ein vertragliches Honorar aus einem Erbenermittlungs-Vertrag.

Die Beklagte ist auf Grund mehrerer Erbfälle Erbeserbin.

Auf Grund eines Aufrufs des Notariats F… im Bundesanzeiger wandte sich der Kläger an die Beklagte und bot mit Schreiben vom 07.06.2002 seine Tätigkeit an. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

„Bemerken möchte ich, dass mit dem Honorar von 25 % plus MwSt., welches erst und vor allen Dingen nur bei Auszahlung des Ihnen zustehenden Anteiles an dem Nachlass fällig wird, sämtliche mir bei den bisherigen umfangreichen Nachforschungen entstandenen und die noch entstehenden Kosten und Auslagen enthalten sind. (…) Meine Aufgabe wird sein, alle zur Durchsetzung des Erbanspruches erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, (…)

Eine reibungslose Abwicklung ist nur dann möglich, wenn ich von allen Erben und Erbeserben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht werden muss, dass ich auch tatsächlich von allen Erben und Erbeserben die Vertretungsunterlagen erhalte. Die Bearbeitung einer derartigen Angelegenheit wird erst und nur dann kompliziert, wenn ich nicht von allen Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte.“

Auf Grund eines erneuten Anschreibens des Klägers unterzeichnete ein Vertretungsberechtigter der Beklagten am 10.04.2003 folgende Vereinbarung:

„Die Vergütung des Herrn M… beträgt für die Tätigkeit, durch welche ich ermittelt wurde, 20 % vom Wert des (der Beklagten) zufallenden Vermögens bzw. Vermögensanteils bei dessen Auszahlung oder Übernahme. Die Zahlung der Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer wird bei Auszahlung bzw. Übernahme fällig.“

Anschreiben, Vollmachtsschreiben und Honorarvertrag wurden vom Kläger formularmäßig verwandt.

Mit Schreiben vom 29.08.2006 widerrief die Beklagte die erteilten Vollmachten und kündigte die Honorarvereinbarung. Anfang Oktober 2006 wurde ein Betrag von 451.546,00 € an die Beklagte ausgezahlt. Gegenstand der Klage ist - entsprechend der Honorarvereinbarung - ein Anteil hiervon zur Höhe von 20 % zzgl. MwSt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, die vertragsmäßige Tätigkeit des Klägers verstoße gegen § 134 BGB und sei überdies nichtig gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BGB.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hielt die vereinbarte Vergütungsregelung gemäß § 407 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam. Der Erbensuchvertrag ähnele nämlich dem Maklervertrag; ein Makler könne indes nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB nur im Falle einer kausalen Tätigkeit ein Entgelt verlangen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein ursprüngliches Klagebegehren weiter verfolgt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben eine schriftliche Vereinbarung über die das Honorar auslösende Erbangelegenheit getroffen, wobei für die Beklagte unstreitig ein Bevollmächtigter gehandelt hat.

Der Vertrag ist nicht gem. § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nichtig. Insbesondere ist eine Sittenwidrigkeit mit Rücksicht auf ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung (Tätigkeit des Erbenermittlers) und der Gegenleistung (20 % des erhaltenen Erbes) nicht zu erkennen.

Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit des Honorars kann indiziell die Üblichkeit herangezogen werden. Üblicherweise wird ein Honorar in Höhe von 10 % bis 30 % des Erbes vereinbart; der hier vereinbarte Satz von 20 % bewegt sich demgemäß innerhalb der Spanne. Allein die Tatsache, dass die Vereinbarung eines prozentualen Honorars bei großen Erbschaften zu vergleichsweise Honoraren führen kann, vermag die Unangemessenheit nicht zu begründen. Konkrete Umstände, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten führen könnten, werden von der Beklagten nicht geltend gemacht.

Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der für den Ermittler entstehende Aufwand naturgemäß großen Schwankungen unterliegt, wobei ein erheblicher Teil zu einem Zeitpunkt geleistet wird, in dem der Abschluss eines Honorarvertrags ungewiss ist. Zudem hat der Ermittler keinen Einfluss auf die Höhe der Erbschaft, anfangs oftmals wohl auch keine genaue Kenntnis. Die Vereinbarung eines anteilig bemessenen Erfolgshonorars ist daher generell nicht unsachgerecht, jedenfalls aber nicht sittenwidrig.

Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nach §§ 134 BGB, 1, 8 RBerG unwirksam. Soweit der Kläger sich in seinem Anschreiben vom 07.06.2002 bereit erklärt hat, den Entwurf eines Erbscheinsantrages zu erstellen, stellt dies eine untergeordnete Hilfestellung dar, die im Übrigen von der Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden umfasst ist.

Die Honorarvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB nichtig. Insbesondere steht es nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass der Kläger sich ein Honorar auch für den Fall hat versprechen lassen, dass er keinen kausalen Beitrag für den Erhalt des Erbanteils leistet oder geleistet hat.

Zu Unrecht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, es bestehe eine Rechtsähnlichkeit zwischen einem Erbenthüllungsvertrag (wie dem vorliegenden) und einem Maklervertrag. Der Erbensucher ermittelt - oft auf Grund eines Aufrufs im Bundesanzeiger - auf eigene Kosten und eigenes Risiko tatsächliche Umstände, die einem Erben die Möglichkeit bieten, ein bereits angefallenes Erbe auch anzutreten. Die Tätigkeit des Erbensuchers ist, wenn die Ermittlung so weit fortgeschritten ist, dass er an einen potentiellen Erben herantreten kann, oftmals schon im Wesentlichen beendet. Eine Verpflichtung, auf einen Vertragsschluss oder sonst wie auf die Willensbildung seines Vertragspartners oder eines Dritten einzuwirken, besteht für den Erbenermittler, anders als für einen Makler, gerade nicht. Die Leistung des Erbenermittlers an den potentiellen Erben besteht gerade darin, diesem den Antritt der Erbschaft durch die Mitteilung des Erbfalls zu ermöglichen, wobei es dem potentiellen Erben frei steht, es dem Zufall oder eigenen Bemühungen zu überlassen, ob er auch ohne den Abschluss des Erbenthüllungsvertrags in die Lage versetzt wird, sein Erbrecht geltend machen zu können.

Quelle: Online Redaktion - Beitrag vom 13.06.08