Erbrecht -

Nachträglich beschränkte Erbenhaftung

Das LG Coburg hat zur Frage entschieden, wie der Erbe sich vor der Haftung mit seinem eigenen, nicht ererbten Vermögen für titulierte Schulden des Erblassers schützen kann.

Demanch kann der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung auch nachträglich geltend gemacht werden.

Sachverhalt:

Die Klägerin war die Alleinerbin ihres Gatten. Noch zu dessen Lebzeiten hatte eine Firma gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Rund ein Jahr nach dem Tod wollte das Unternehmen aus diesem gerichtlichen Titel gegen die Erbin vollstrecken. Der Klägerin drohte damit auch der Verlust eigener, nicht geerbter Vermögenswerte.

Sie machte deshalb gegenüber der Firma die „beschränkte Erbenhaftung“ geltend und erhob Vollstreckungsgegenklage, als die weiter vollstreckte.

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht Coburg erklärte die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass des Ehemannes gehörende Vermögen der Klägerin für unzulässig. Zwar kann ein Erbe diese Beschränkung seiner Haftung eigentlich nur geltend machen, wenn ihm dies in dem gerichtlichen Titel – hier dem Vollstreckungsbescheid – vorbehalten ist. Das gilt aber nur dann, wenn der Erbe die Möglichkeit hatte, den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen.

War der Vollstreckungstitel noch gegen den Erblasser selbst ergangen, kann der Erbe sein eigenes Vermögen daher auch nachträglich vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers bewahren.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 06.03.09