Erbrecht -

Umfang der Beratungspflicht von Notaren

Ein Notar macht sich bei fehlender Aufklärung über Schenkungssteuer schadensersatzpflichtig.

Der Schaden bemisst sich nach der Höhe der angefallenen Schenkungssteuer.

Sachverhalt:

Ein Vater wollte sein Grundstück zu je 1/2 seinem Sohn und seinerSchwiegertochter schenken. Sie wandten sich an einen Notar, derden Übertragungsvertrag auch beurkundete. Die Schwiegertochterhatte dann aufgrund des fehlenden Verwandtschaftsverhältnisseszum Schwiegervater Schenkungssteuer in Höhe von rund 2250,- € zuzahlen. Weil der Notar nicht über den Anfall der Schenkungssteueraufgeklärt hatte, verklagte die Schwiegertochter diesen aufSchadensersatz. Sie argumentierte: Hätte sie von dem Anfall derSchenkungssteuer gewusst, hätte der Schwiegervater das gesamteGrundstück zunächst seinem Sohn geschenkt. Dieser hätte dann erstin einem zweiten Schritt die Hälfte des Grundstücks auf sieübertragen, wobei dann unter Eheleuten keine Schenkungssteuerangefallen wäre.

Entscheidung:

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auf dieBerufung der Klägerin gab der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtsder Klägerin Recht. Grundsätzlich bestehe zwar keine Verpflichtungeines Notars über steuerliche Folgen eines Grundstückgeschäftesaufzuklären. Eine Ausnahme gelte jedoch nach demErbschaftssteuerrecht. Bei der Beurkundung von Schenkungen undZweckzuwendungen unter Lebenden habe der Notar auf möglicheSteuerpflichten hinzuweisen. Bei der Bemessung des Schadensmüsste sich die Klägerin jedoch die ersparten Notarkosten für einezweite Beurkundung anrechnen lassen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(OLG Oldenburg - Urteil vom 12.06.2009 - 6 U 58/09)

Quelle: OLG Oldenburg - Pressemitteilung vom 13.07.09