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Familienrecht -

Anspruch auf genetische Abstammungsuntersuchung

Neben der Mutter und dem Kind kann nur der rechtliche Vater die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangen. Das hat der BGH entschieden. Auch falsche Eintragungen im Geburtenregister oder der Geburtsurkunde begründen für sich keine rechtliche Vaterschaft und keinen Anspruch auf Einwilligung in eine Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung.

Sachverhalt

Ein heute 33 Jahre alter Mann wurde 1984 in der Türkei ehelich geboren. Mit zehn Jahren wechselte das Kind 1994 in den Haushalt eines Onkels nach Deutschland. Im türkischen Geburtenregister wurde das Kind illegal als Sohn des Onkels eingetragen. Die Geburtsurkunde weist ebenfalls den Onkel als seinen Vater aus. Darauf hingewirkt wurde seinerzeit, weil der Onkel ungewollt kinderlos verheiratet war.

Diese erste Ehe des Onkels wurde später geschieden. Mit seiner zweiten Frau hat er mittlerweile vier leibliche Kinder. Die Beteiligten haben unterdessen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Onkel strengte ein gerichtliches Verfahren an, mit dem er von „seinem“ Kind die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verlangt.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Der BGH hat den Antrag des Onkels abgewiesen. Der Antrag scheiterte vor dem obersten deutschen Zivilgericht, weil dem Onkel nicht das Recht zustehe, die leibliche Abstammung des heute 33 Jahre alten „Kindes“ klären zu lassen. Dieses Recht steht ausweislich des Gesetzes dem Vater, der Mutter und dem Kind zu. Als Mutter eines Kindes gilt – so im Gesetz geregelt – die Frau, die es geboren hat. Als Vater eines Kindes gilt deren Ehemann, sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Er ist kraft gesetzlicher Fiktion der rechtliche Vater, der ebenfalls einen Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung hat.

Das Kind, dessen Abstammung im zur Entscheidung vorgelegten Fall überprüft werden sollte, wurde ehelich geboren, hat also eine Mutter, die bei seiner Geburt verheiratet war. Damit galt ihr Mann als der rechtliche Vater – und nicht der Onkel, der das gerichtliche Verfahren eingeleitet hatte. Dem Onkel fehlt es somit an der Befugnis, eine genetische Untersuchung verlangen zu können.

An diesem Ergebnis änderte sich auch nichts dadurch, dass der Onkel im Geburtenregister und in der Geburtsurkunde als Vater des Kindes steht. Diese Eintragungen haben nämlich, so der BGH ausdrücklich, keine konstitutive Wirkung, sondern lediglich eine deklaratorische.

Folgerungen aus der Entscheidung

Ein ehelich geborenes Kind gilt als Kind seiner leiblichen Mutter und deren Ehemann. Diese drei Personen können die Vaterschaft anfechten, wenn der rechtliche Vater nicht der leibliche ist. Falsche Anmeldungen und/oder Eintragungen können strafbares Verhalten darstellen und evtl. durch Berichtigungsanträge korrigiert werden, nicht aber einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung begründen.

Praxishinweis

Will der als rechtlicher Vater geltende Ehemann nur wissen, ob das ehelich geborene Kind von ihm abstammt, kann er unbefristet die Abstammungsuntersuchung verlangen. Das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft steht ihm dagegen nur zwei Jahre lang zu. Die Frist beginnt zu laufen mit dem Zeitpunkt, da er von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Nach Fristablauf bleibt er der rechtliche Vater, auch wenn noch so klar feststeht, dass er nicht der leibliche ist.

BGH, Beschl. v. 26.07.2017 - XII ZB 125/17

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Familienrecht Dr. Lambert Krause