Familienrecht, Sozialrecht -

Berücksichtigung von Ehegatten-Einkommen zur Bemessung von Krankenkassenbeiträgen

Ehegatten-Einkommen darf zur Beitragsbemessung der Krankenkasse bei Rentnern herangezogen werden soweit die Satzungsregelungen klar und unzweideutig sind.

Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern dürfen Krankenkassen das Einkommen des Ehegatten mitberücksichtigen, um den Beitragssatz festzulegen. Das entschied in einem am 16.08.2007 veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im konkreten Fall hatte sich eine Rentnerin aus dem Landkreis Darmstadt-Dieburg freiwillig krankenversichert; die Beiträge wurden jahrelang an der Höhe ihrer Rente bemessen. 2004 verlangte die Krankenkasse aufgrund von Satzungsänderungen auch Nachweise über das Einkommen des Ehemanns, weil dessen Einnahmen bei der Beitragsbemessung ebenfalls berücksichtigt werden sollten. Die Rentnerin verweigerte diese Nachweise. Daraufhin unterstellte die Krankenkasse ein Ehegatten-Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und erhöhte den Beitrag der freiwillig versicherten Rentnerin um mehr als das Doppelte.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte jetzt in der 2. Instanz nur teilweise Erfolg. Die Krankenkasse bekam Recht, was die Berücksichtigung des Ehegatten-Einkommens bei der Beitragsbemessung freiwillig versicherter Rentner betrifft. Allerdings müssen, so die Darmstädter Richter, die hierzu erlassenen Regelungen in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse klar und unmissverständlich sein. Da es im vorliegenden Fall bis ins Jahr 2006 an einer unzweideutigen Satzungsregel mangelte, hatte die Klage der Rentnerin zwar Erfolg, allerdings begrenzt auf den Zeitraum bis zum April 2006. Ab dann muss sie das Einkommen ihres Ehepartners bei der Beitragsbemessung anrechnen lassen.

Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 16.08.07