Sonstige Themen -

Eilantrag auf Wechselunterricht unzulässig

Der Hessische VGH hat den Eilantrag von Schülern als unzulässig abgelehnt, sie zur Teilnahme am Wechselunterricht in ihren Jahrgangsstufen so lange zuzulassen, bis das Kultusministerium ein Konzept erarbeitet hat, das die Mittelstufe berücksichtigt. Neben dem einschlägigen Normenkontroll-Eilverfahren ist demnach für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum.

Darum geht es

Die Schüler der 8. und 10. Klasse der Humboldt-Schule in Wiesbaden verlangen vom Land Hessen, sie zur Teilnahme am Wechselunterricht in ihren Jahrgangsstufen so lange zuzulassen, bis das Kultusministerium eine Konzeption erarbeitet habe, die die Mittelstufe beim Wechselunterricht berücksichtigt.

In erster Instanz waren die Schüler mit ihrem Begehren erfolgreich (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschl. v. 26.03.2021 - 6 L 368/21.WI).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Eilantrag der beiden Schüler als unzulässig ab. 

Zur Begründung führte der 7. Senat aus, das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller sei erkennbar darauf gerichtet, die Geltung einer im Range unter dem formellen Gesetz stehenden Norm der Hessischen Corona-Einrichtungsschutzverordnung - hier § 3 Abs. 1 Nr. 2 - wegen rechtlicher Bedenken an ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zumindest vorläufig außer Vollzug zu setzen. 

Um dieses Ziel zu erreichen, sei allein das für Normenkontrollklagen gegen Rechtsverordnungen des Landes Hessen vorgesehene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) statthaft. 

Für derartige Normenkontroll-Eilverfahren ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof zuständig. Daneben sei für einen an das Verwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kein Raum.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hessischer VGH, Beschl. v. 16.04.2021 - 7 B 753/21

Hinweis

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat durch Beschluss vom 19.03.2021 (Az. 8 B 309/21.N) bereits entschieden, dass die Regelung über den Distanzunterricht ab Klasse 7 (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVV HE 2) nicht außer Vollzug zu setzen ist.

Quelle: Hessischer VGH, Pressemitteilung v. 16.04.2021