Familienrecht -

Kindergeld für Geschwister nicht als Einkommen anrechenbar

BVerwG, Urt. v. 12.05.2011 - 5 C 10.10

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags das Kindergeld, das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlt wird, nicht zum Einkommen der Eltern zu zählen ist.

Darum geht es:

Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen. Für diese Kinder bezieht er Kindergeld. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür zog der beklagte Rems-Murr-Kreis den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags heran (ab 01.10.2006 in Höhe von monatlich 275 €). Dabei legte er das Nettoeinkommen des Vaters von 1.800 € zugrunde und rechnete das Kindergeld für die Geschwister hinzu. 2006 waren dies monatlich 308 €. Der Kläger wandte sich insbesondere gegen die Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist dem gefolgt. Es hat der Klage stattgegeben und den Kostenbeitragsbescheid aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat sich dieser Begründung nicht angeschlossen, aber die Berufung des beklagten Landkreises zurückgewiesen, weil ein Härtefall vorliege.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist schon deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das Geschwisterkindergeld nicht zum Einkommen des Klägers rechnen darf. Nach dem Jugendhilferecht zählen Einkünfte aus staatlichen Leistungen nicht zum Einkommen, die einem "ausdrücklich genannten Zweck" dienen. Dies trifft für das Kindergeld zu. Nach den gesetzlichen Regelungen, namentlich im Einkommensteuergesetz, dient das Kindergeld in erster Linie der Sicherung "des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung". Das Kindergeld ist danach eine für das jeweilige Kind bestimmte Leistung. Mit diesem Zweck ist es unvereinbar, wenn das für Geschwister gezahlte Kindergeld zur Leistung eines Kostenbeitrags zu Jugendhilfemaßnahmen für ein anderes Kind in Anspruch genommen wird. Dies würde zu einer indirekten Kostenbeteiligung der Geschwister führen. Nur das für ein untergebrachtes Kind selbst gezahlte Kindergeld muss nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für die Jugendhilfekosten eingesetzt werden.

Quelle: BVerwG - Pressemitteilung vom 12.05.11