Sozialrecht, Familienrecht -

Kostenersatz für künstliche Befruchtung bei Unverheirateten

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Land Hessen verpflichtet, Beihilfeleistungen für Kosten einer künstlichen Befruchtung auch bei Unverheirateten zu gewähren. Demnach reicht eine Beschränkung der Beihilfe auf Verheiratete, welche in einer Verwaltungsvorschrift geregelt ist - aber keine Gesetzesqualität hat, für einen Ausschluss nicht verheirateter Beamter nicht aus.

Darum geht es

Die Klägerin ist Beamtin des Landes Hessen. Sie beantragte beim Regierungspräsidium Kassel Beihilfe für eine künstliche Befruchtung. Das Regierungspräsidium Kassel lehnte die Gewährung von Beihilfe ab.

Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass nach einer Verwaltungsvorschrift zur Hessischen Beihilfeverordnung für Beamte Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nur bei Verheirateten gewährt werden könne. Hiergegen gerichtete Rechtsbehelfe der Klägerin einschließlich einer Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main blieben ohne Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf die Berufung der Klägerin hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Klägerin im Wesentlichen Recht gegeben.

Das Rechtsmittelgericht hat zur Begründung ausgeführt, die organisch bedingte Unfruchtbarkeit sei eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts. Dies gelte unabhängig davon, ob die betroffene Beamtin unverheiratet sei.

Das Vorliegen einer Krankheit hänge nicht von den individuellen sozialen Lebensumständen ab. Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherte begrenze, fehle in der Hessischen Beihilfeverordnung eine Beschränkung der entsprechenden Beihilfe auf verheiratete Beamte.

Die Beschränkung der Beihilfe auf Verheiratete in einer Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität habe, reiche für einen Ausschluss nicht verheirateter Beamter von der Beihilfe für eine künstliche Befruchtung nicht aus.

Die Revision gegen dieses Urteil, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte, wurde vom Senat zugelassen.

VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2019 - 1 A 731/17

Quelle: VGH Kassel, Pressemitteilung v. 24.09.2019