Miet- und WEG-Recht -

Abweichung der Wohnfläche bis 10 % geht zu Lasten des Mieters

Bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt.

Die Entscheidung:

BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 205/08

Vorinstanzen:

AG Hamburg, Urteil vom 05.12.2007 – 46 C 32/07

LG Hamburg, Urteil vom 08.07.2008 – 316 S 22/08

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Hamburg. In dem Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt 51,03 qm. Mit Schreiben vom 24.11.2006 hat die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm ab dem 01.01.2007 verlangt. Sie hat dabei die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von 55,75 qm zugrunde gelegt.

Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung stattgegeben

Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur begehrten Mieterhöhung gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Flächenabweichung bis 10 % innerhalb der Toleranzgrenze

Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. In einem solchen Fall liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen, wie sie der Senat auch für den Fall einer zum Nachteil des Vermieters wirkenden Flächenabweichung angenommen hat.

Schutzzweck der §§ 557, 558 BGB

Die vertragliche Festlegung einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche ist keine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Bestimmungen der §§ 557, 558 BGB über Mieterhöhungen abweicht und deshalb gemäß 557 Abs. 4 bzw. § 558 Abs. 6 BGB unwirksam wäre. Diese Schutzvorschriften betreffen nur solche Abreden, welche die formellen oder materiellen Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB verändern. Mit der vertraglichen Festlegung auf eine bestimmte Wohnfläche haben die Parteien aber keine solche Vereinbarung getroffen.

Zumutbarkeit

Die mittelbare Wirkung einer Wohnflächenvereinbarung auf die Miethöhe wird hingegen nicht vom Schutzzweck dieser Bestimmungen erfasst. Erst bei einer Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze von 10 % ist es dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen, und infolgedessen die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.

Weiterführende Informationen zum Thema Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete finden Sie in rechtsportal.de/mietrecht.

Das Online Portal rechtsportal.de/mietrecht bietet Ihnen alle Informationen, die Sie zur schnellen und vor allem erfolgreichen Bearbeitung Ihrer Miet- und WEG-Mandate brauchen. Ohne langes Suchen, Recherchieren, Querlesen haben Sie sämtliche Informationen direkt zur Hand. Mit nur einer Datenbank lösen Sie Ihren Fall, egal, ob es um die täglichen Routinefälle geht oder um Spezialfragen, die Ihr ganzes Fachwissen fordern: Ab sofort bearbeiten Sie Ihre Mandate einfach effizienter!

Quelle: BGH - Pressemitteilung Nr.146/2009 vom 08.07.09