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AGB-Recht: Zustimmungsfiktion für Änderung von Bausparverträgen

Wann kann Schweigen als Zustimmung für Vertragsänderungen gewertet werden? Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Zustimmungsfiktion in der AGB-Klausel eines Bausparvertrags zulässig ist, wenn nicht der vertragliche Kernbereich betroffen ist. In einem weiteren Fall bestätigte das Gericht die Klausel eines Riester-Bausparvertrags über ein anpassbares Jahresentgelt in der Ansparphase. 

Verfahren „Jahresentgelt“

Im ersten Fall wandte sich der Kläger gegen eine Klausel, mit welcher die Bausparkasse bei einem als Altersvorsorgevertrag zertifizierten Bausparvertrag den Bausparern jährlich ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 15 € für Verwaltungstätigkeiten während der Ansparphase berechnete.

Zudem berechtigte die Klausel die Bausparkasse dazu, das Entgelt bei wesentlichen Veränderungen nach billigem Ermessen zu verändern.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Frankfurt am Main hat die fragliche Klausel als wirksam bestätigt. 

Zwar entziehe weder die Genehmigung des Tarifwerks durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (i.F.: BaFin) noch die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag durch das Bundeszentralamt für Steuern die Klausel einer gerichtlichen Kontrolle. 

Aufsicht und Genehmigung bezweckten hier keine abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Bausparkasse und Bausparer.

Die Klausel halte aber einer Inhaltskontrolle nach dem BGB stand. Sie weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung ab. 

Zwar dürfe der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kosten für die Tätigkeiten, zu denen er verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe, grundsätzlich nicht auf den Kunden abwälzen. 

Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn dies das Gesetz ausnahmsweise vorsehe. Dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) könnte in diesem Sinne eine Leitlinie für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden. 

Die Regelung in § 2a Abs. 1 AltZertG bestimme ausdrücklich, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen „darf“. Dem sei inhaltlich die Bedeutung beizumessen, dass die Vorschrift jedenfalls eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte enthalte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

Verfahren „Zustimmungsfiktion“

Im zweiten Fall wandte sich der Kläger u.a. gegen eine Klausel, nach welcher die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn der Sparer nicht fristgerecht widerspricht und auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen wurde.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Frankfurt am Main hat auch diese AGB-Klausel für wirksam erachtet.

Die Klausel weiche zwar von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, da sie das Schweigen des Bausparers als Annahme zu einer Vertragsänderung qualifiziere. 

Die vom Gesetz in solchen Fällen vermutete unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei hier indes widerlegt. Die Änderungsfiktion beschränkte sich auf konkret benannte thematische Punkte. 

Diese bezögen sich nicht auf die Hauptleistungspflichten, sondern allein untergeordnete Vertragsgestaltungen. Die erfassten Regelungsbereiche unterlägen weder der Zustimmungspflicht der BaFin noch werde in Kernrechte des Bausparers eingegriffen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Urteile v. 23.07.2025 - 17 U 190/23 und 17 U 188/23

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 31.07.2025

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