Baugenehmigung: Zumutbarer Lärm im Kerngebiet

Eine über die Einhaltung der Lärmwerte hinausgehende Einzelfallbetrachtung der Zumutbarkeit des Lärms kommt nur in reinen oder allgemeinen Wohngebieten in Betracht - nicht in sog. Kerngebieten. Dort ist der erlaubte Lärmpegel grundsätzlich auch zumutbar. Das hat das OVG NRW entschieden und den von der Vorinstanz verhängten vorläufigen Baustopp für ein Wohn- und Geschäftshaus aufgehoben.

Darum geht es

Der Grundstückseigentümer des „Alten Bahnhofs“ in Düsseldorf-Oberkassel hatte als Nachbar gegen die Baugenehmigung, die die Stadt Düsseldorf der Bauherrin des Wohn- und Geschäftshauses erteilt hatte, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt und einen Eilantrag gestellt. 

Der Grundstückseigentümer befürchtete wegen der Wohnnutzung unter anderem Beschränkungen des Gastronomiebetriebs. 

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf setzte daraufhin im Eilverfahren die Baugenehmigung außer Vollzug, was faktisch einen Baustopp bedeutete (Az. 4 L 640/23). 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Bauherrin hatte beim Oberverwaltungsgericht NRW Erfolg. Das OVG hat damit den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.
  
Das in unmittelbarer Nähe zum denkmalgeschützten „Alten Bahnhof“ in Düsseldorf-Oberkassel und der dortigen Gastronomie genehmigte Wohn- und Geschäftshaus darf demnach weiter gebaut werden.

Die Baugenehmigung verletzt nach der Prüfung im Eilverfahren keine Rechte des Nachbarn. Der Gastronomiebetrieb im „Alten Bahnhof“ hat keine zusätzlichen Beschränkungen durch die hinzukommenden Wohnungen zu befürchten, solange er sich an die für ihn geltenden Lärmgrenzwerte hält. 

Wer eine Wohnung in einem so genannten Kerngebiet, in dem der „Alte Bahnhof“ und das Vorhaben liegen, bezieht, dem ist grundsätzlich auch der in einem solchen Gebiet erlaubte Lärm zuzumuten. 

Einer über die Einhaltung der Lärmwerte hinausgehenden Einzelfallbetrachtung der Zumutbarkeit des Lärms, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hatte, bedarf es nicht. 

Eine solche Prüfung kommt nur in reinen oder allgemeinen Wohngebieten in Betracht, in denen das Wohnen besonders schutzbedürftig ist. 

Auch die für das Vorhaben erteilen Befreiungen von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans verletzen nach dem Prüfungsmaßstab im Eilverfahren keine Nachbarrechte. 

Ebenso wenig hindert die Denkmaleigenschaft des „Alten Bahnhofs“ den Bau des Vorhabens, den die Bauherrin nun fortsetzen darf. 

Dabei trägt die Bauherrin das Risiko, dass im Hauptsacheverfahren nach weiterer Prüfung die Baugenehmigung doch noch aufgehoben wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG NRW, Beschl. v. 15.12.2023 - 10 B 645/23 

Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 15.12.2023

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