Miet- und WEG-Recht -

Herausgabeanspruch eines Vermieters hinsichtlich Schlüssel und Schließvorrichtungen

Zur Frage, ob sich der Herausgabeanspruch des Vermieters auch auf die vom Mieter angefertigten Schlüssel und Schließvorrichtungen erstreckt

Ist ein Mietvertrag wirksam durch Kündigung beendet, dann schuldet der Mieter dem Vermieter die Herausgabe der Mietsache. Der Räumungs- und Herausgabeanspruch des Vermieters erstreckt sich gemäß § 546 BGB auch auf Schlüssel und Schließvorrichtungen, die der Mieter angefertigt hat oder hat anfertigen lassen. Der Mieter muss auch dann die Schlüssel und Schließvorrichtungen herausgeben, wenn diese den Zugang zu einem größeren Areal ermöglichen und sich die Kündigung lediglich auf einen Bruchteil des Areals bezieht. Dem Eigentümer bzw. Vermieter darf der Zugang zu seinem Grundstück nicht durch Zurückbehaltung der Schlüssel und Schließvorrichtung verwehrt werden.

OLG Brandenburg, Urteil  vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 3 U 75/06 (Vorinstanz: AG Königs Wusterhausen - 4 C 219/05 - 10.04.2006), DRsp Nr. 2007/15172

Quelle: OLG Brandenburg - Urteil vom 11.07.07