Miet- und WEG-Recht -

Mieter darf das Eigentum des Vermieters nicht schädigen

Wenn der Mieter eines Grundstücks ohne vorherige Zustimmung des Grundstückeigentümers zahlreiche Bäume auf dem Grundstück fällt, macht er sich schadensersatzpflichtig.

OLG Oldenburg, Urt. v. 25.03.2010 - 14 U 77/09

Darum geht es:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Lathen.  Die Beklagte hat einen Teil des Grundstücks gemietet. Um die Sicherheit der von ihr betriebenen Anlage zu erhöhen, hatte die Beklagte die Bundesforstbehörde mit dem Abholzen von Bäumen beauftragt. Insgesamt wurden 55 Bäume vom Grundstück der Klägerin entfernt. Diese hatte von den Rohdungsarbeiten aber erst im Nachhinein erfahren. Die Grundstückseigentümerin verklagte die Beklagte auf rund 40.000 € Schadensersatz, weil sie das Grundstück mit Baumstand für einen höheren Kaufpreis hätte verkaufen können. Die Bäume boten einen Sichtschutz auf diese Anlage. Ein fest zum Kauf entschlossener Käufer hatte nach den Baumfällarbeiten kein Interesse mehr an dem Grundstück. 

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das Oberlandesgericht hat in der heute verkündeten Entscheidung das Landgericht Osnabrück bestätigt. Die Beklagte ist zum Schadensersatz verurteilt worden. Die Beklagte habe schuldhaft ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, da ein Einverständnis der Grundstückseigentümerin mit den Baumfällarbeiten nicht vorgelegen habe. Die Höhe des Schadensersatzes ergebe sich aus dem entgangenen Gewinn der Klägerin.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen

Quelle: OLG Oldenburg - Pressemitteilung vom 26.03.10