Der Ex-Lebensgefährte einer ehemaligen Mieterin kann sich kein Bleiberecht in der gekündigten Mietwohnung erstreiten. Denn durch die Weiternutzung der Räumlichkeiten durch den Ex-Partner als vertragsfremde Person kann kein abgeleitetes Besitzrecht gegenüber der Vermieterin oder gar ein eigenes Mietverhältnis mit der Vermieterin entstehen. Das hat das OLG Zweibrücken entschieden.
Darum geht es
Die Vermieterin verlangte von dem Ex-Partner ihrer Mieterin die Herausgabe einer Wohnung und Schadensersatz.
Der Ex-Partner wandte hiergegen ein, zwar habe seine ehemalige Lebensgefährtin, die Mieterin gewesen sei, die Wohnung gekündigt. Dennoch habe er sich in dieser Wohnung weiter aufhalten dürfen.
Die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei rechtswidrig gewesen und die Vermieterin seiner ehemaligen Lebensgefährtin müsse ihm zudem als Schadensersatz alle Kosten seines Auszuges bezahlen.
Das Landgericht Landau ist dem entgegengetreten und hat betont, dass der Beklagte an der streitgegenständlichen Wohnung keinerlei Besitzrecht habe (Urt. v. 31.03.2026 - 4 O 154/25). Hiergegen wehrte sich der Ex-Partner.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auch in dem Berufungsverfahren vor dem OLG Zweibrücken hatte der Ex-Partner keinen Erfolg.
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die ehemalige Lebensgefährtin Mieterin der Wohnung und damit im Verhältnis zur Vermieterin allein zum Besitz berechtigt gewesen sei.
Nach dem Auszug der Ex-Partnerin und der daraufhin erfolgten Kündigung durch sie sei auch kein Raum für ein abgeleitetes Besitzrecht des Ex-Partners, zumal dieser vor deren Auszug mehrfach gegenüber seiner Ex-Partnerin gewalttätig geworden sei.
Allein durch den Verbleib in den Räumen habe sich der Ex-Partner kein Besitzrecht verschafft.
Denn durch die Weiternutzung der Räumlichkeiten durch den Ex-Partner als vertragsfremde Person kann unter keinem Gesichtspunkt ein Besitzrecht des Ex-Partners gegenüber der Vermieterin oder gar ein eigenes Mietverhältnis des Ex-Partners mit der Vermieterin entstehen.
Insbesondere kam dies nicht durch eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses zustande.
Der Ex-Partner hat seine Berufung auf den Hinweis des Senats zurückgenommen.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.08.2026 - 4 U 38/26
Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung v. 03.09.2026