Miet- und WEG-Recht -

Private Haftpflicht gilt nur für ein Haus

Die Privathaftpflichtversicherung deckt nur Risiken ab, die vom aktuell bewohnten Einfamilienhaus ausgehen.

Wer mehr als nur ein Einfamilienhaus sein eigen nennt, kann dahernur eingeschränkt auf seine private Haftpflichtversicherung bauen.

Sachverhalt:

Als der Kläger die Privathaftpflichtversicherung abschloss, hatte er nur ein Wohnhaus. Aus beruflichen Gründen erwarb er später ein zweites Hausanwesen, in das er umzog. Das erste vermietete er jahrelang. Als es dann leer stand, fror eine Wasserleitung auf. Ein Teil des Wassers lief in ein Nachbarhaus und führte dort zu Schäden von rund 5.500 €, für die der Kläger aufkommen soll. Er wandte sich daher an seine Privathaftpflicht, die sich aber weigerte, Versicherungsschutz zu gewähren, und dabei auf die Versicherungsbedingungen (das „Kleingedruckte“) verwies. Darin ist festgelegt, dass „die Gefahren ... als Inhaber eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, sofern dieses vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird“ versichert sind.

Entscheidung:

Das Landgericht Coburg gab der Versicherung Recht. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger das Haus gerade nicht zu Wohnzwecken, sondern als Mietobjekt nutzte. Um ein Wochenendhaus, für das die Versicherung einzustehen hätte, handelte es sich gerade nicht. Zudem umfasst die Versicherung jeweils nur ein Einfamilienhaus, nämlich immer das gerade vom Versicherungsnehmer dauernd bewohnte, nicht jedoch weitere Hausanwesen. Der Kläger muss den Schaden des Nachbarn daher aus der eigenen Tasche begleichen.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 04.07.08