Miet- und WEG-Recht -

Rechte des Vermieters und des Mieters bei modernen Dämm- und Lüftungskonzepten

Die „DIN 1946-6: Lüften von Wohnungen“ sorgt für Schlagzeilen. Nach dieser DIN-Norm muss ein bestimmter Luftaustausch in der Wohnung bei geschlossenen Fenstern vorliegen. Der Grund: Bei zu geringem Luftaustausch droht gesundheitsschädliche Schimmelbildung. Die DIN-Norm sieht vor, dass ein bestimmter „Luftvolumenstrom“ in den Räumen zirkulieren muss. Notfalls muss ein künstlicher Spalt zwischen Fenster und Fensterrahmen geschaffen werden.

Was aber, wenn die Wohnung aufwändig mit hochisolierenden Doppel- oder Dreifachglasfenstern ausgestattet wird. Ein Haus oder eine Wohnung soll so energieeffizient, wie möglich gemacht werden. Hierzu verpflichtet schließlich – langfristig - der Geldbeutel, oder - wegen des Klimaschutzes - doch zumindest ein gesellschaftliches Anliegen.

Juristische Sprengkraft der DIN-1946-6

Die „DIN-1946-6: Lüften von Wohnungen“ hat juristische Sprengkraft: Kann der Mieter die aufwändige Erneuerung der Fenster - mit der dazugehörigen Mieterhöhung - mit dem Argument vor Gericht verhindern, dass die neuen Isolierfenster wegen der DIN-1946-6 unsinnig sind, der Vermieter müsse schließlich wegen dieser DIN-Norm für einen Luftaustausch sorgen, der die Isolierung komplett aufheben würde. Ist der Vermieter zum Umbau der gerade eingebauten Isolierfenster wegen der DIN-1946-6 verpflichtet mindert sich die Miete, wenn die Luftaustauschmaßnahmen nach DIN-1946-6 fehlen und dann Schimmel entsteht macht sich der Vermieter sogar schadensersatzpflichtig, wenn der Mieter oder seine Kinder dann durch den Schimmel erkranken

Obergerichtliche Rechtsprechung existiert hierzu noch nicht. Entscheidend wird wohl sein, ob die Gerichte der DIN-1946-6 den Status einer allgemein anerkannten Regel der Technik zuschreiben. Aktuelle Stimmen meinen kritisch, dass die DIN-1946-6 noch zu kurz auf dem Markt sei und noch nicht durch Wissenschaft und Technik anerkannt sei. Die seit Mai 2009 bestehende DIN-Norm müsse in der Praxis noch erprobt werden, um den Stand einer allgemein anerkannten Regel der Technik zu erhalten. Gut möglich, dass umgekehrt ein Schuh draus wird. Gerade weil Wissenschaft und Technik einen bestimmten Luftaustausch in einer Wohnung bei geschlossenen Fenstern für die Luftqualiätt, für den Feuchtigkeitsschutz und die Abwehr von Schimmelbefall für erforderlich hält, ist dies in eine DIN-Norm aufgenommen worden. DIN-Normen bilden nach obergerichtlicher Rechtsprechung nämlich die Messlatte für die allgemein anerkannten Regeln der Technik, egal wie bekannt oder unbekannt in breiten Teilen der Bevölkerung sie sind.

Tipp für den Mieter:

Seien Sie mutig, fordern Sie Ihr Recht auf eine gesunde Luftzirkulation ein. Keiner kann von Ihnen erwarten, dass sie einen umfangreichen Durchlüftungsplan des Vermieters einhalten, nach dem Sie zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten für 5 Minuten alle Fenster aufreißen müssen. Sicherlich müssen Sie nicht mittags nach Hause fahren, um zu lüften. Möglicherweise sind die vielbeschworenen Isoliermaßnahmen und Regeln über richtiges Heizungs- und Lüftungsverhalten gar nicht rechtskonform.

Tipp für den Vermieter:

Falls Sie eine Modernisierung der Fenster planen, könnten Sie in eine Zwickmühle geraten. Ob es ausreicht, den Mieter zu umfangreichem Lüftungsverhalten zu verpflichten, ist fraglich. Unter Umständen trägt der Mieter, bei Vorliegen von Isolierfenster und ohne DIN-gerechte Luftzirkulation, aber eine Mitschuld, wenn er nicht vereinbarungsgemäß nach seinen Möglichkeiten lüftet. Deshalb sollte man den Mieter immer vertraglich zu ordnungsgemäßem Lüftungsverhalten verpflichten. Ist das unterlassen worden, sollte man den Mieter auf das ordnungsgemäße Lüftungsverhalten schriftlich hinweisen und sich den Erhalt des Hinweisschreibens schriftlich bestätigen lassen.

Quelle: RA Dr. Attila Fodor und RA Alexander Bredereck - Pressemitteilung vom 08.03.11