Miet- und WEG-Recht -

Zur Größe von Stellplätzen

Wer ein überdurchschnittlich großes Auto fährt, muss sich selbst davon überzeugen, ob er dieses auf einem gemieteten Stellplatz überhaupt abstellen kann.

Nach Ansicht des AG München stellt es eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters dar, wenn er sich auf pauschale Äußerungen des Vermietersverlässt, ohne selbst die Geeignetheit des Stellplatzes zu überprüfen.

Im Oktober 2006 vermietete der spätere Kläger für ein Jahr einen Tiefgaragenstellplatz an den Besitzer eines Porsche Cayenne zu einem monatlichen Mietpreis von 115 Euro. Fünf Tage später kündigte der Mieter bereits den Vertrag wieder fristlos. Miete zahlte er keine. Darauf hin ging der Vermieter vor Gericht und verlangte den ausstehenden Mietzins von zu diesem Zeitpunkt insgesamt 460 Euro. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Er gab an, sein Fahrzeug habe eine Breite von 193 cm und passe nicht auf den Stellplatz. Der Vermieter habe ihm vor der Anmietung erklärt, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen könne. Seiner Meinung nach sei der Vermieter auch verpflichtet, den Stellplatz anderweitig zu vermieten. Der Vermieter erwiderte, dass der Beklagte zumindest rückwärts einparken könne. Dann könne er auch über die Fahrertüre ein- und aussteigen. Er habe auch nicht zugesichert, dass der Wagen auf den Parkplatz passe. Die Kündigung sei nicht wirksam.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses:

Die Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Dabei könne dahin stehen, ob der Porsche Cayenne auf den Parkplatz passe und ob der Kläger erklärt habe, ein Abstellen des Fahrzeugs sei möglich. Selbst in diesem Fall stelle es jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters dar, wenn er sich auf eine solche Äußerung verlasse, ohne selbst die Geeignetheit des Stellplatzes zu überprüfen. Bei einem Fahrzeug mit derart überdurchschnittlichen Abmessungen hätte er den Stellplatz selbst vor Vertragsschluss ansehen müssen. Da ihm daher der Mangel durch eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, könne er sich nicht auf diesen berufen und daher auch nicht wegen Mangelhaftigkeit der gemieteten Sache kündigen.

Da der Vertrag weiter bestehe, müsse der Vermieter auch den Stellplatz nicht anderweitig vermieten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 31.03.08