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Erneut Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen einen Rechtsanwalt

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut einem Verfahrensbevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt.

Wie im kürzlich entschiedenen Fall (wir berichteten) hatte auch er für den Beschwerdeführer eine offensichtlich aussichtslose Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Der Bevollmächtigte vertrat einen Beschwerdeführer, der versuchte, im Wege eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens die Rückgabe landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu erreichen, der seinem Vater im Zuge der Bodenreform 1947 entzogen worden ist. In dieser Sache hatte er für den Beschwerdeführer bereits zwei Verfassungsbeschwerden erhoben, die nicht zur Entscheidung angenommen worden waren.

Mit dem aktuellen Verfahren wurden der Sachverhalt sowie die stets gleichen Argumente dem Bundesverfassungsgericht nun zum dritten Mal vorgelegt.


Zur Begründung für die Verhängung der Missbrauchsgebühr führte das Bundesverfassungsgericht aus, es müsse nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert werde und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren könne.

Quelle: BVerfG - Pressemitteilung vom 14.06.06