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Gebäudeversicherung: Kein Schadensausgleich bei arglistigem Verhalten

Das OLG Oldenburg hat die Klage eines Versicherungsnehmers auf Erstattung eines Brandschadens abgewiesen. Nachdem der Kläger zunächst angegeben hatte, der Brand in seiner Küche sei durch einen technischen Defekt verursacht worden, stellte sich später heraus, dass er vergessen hatte, den Herd abzustellen. Die Gebäudeversicherung muss den Schaden von rund 20.000 € nun nicht ausgleichen.

Darum geht es

Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung ab. Im Mai 2013 erwärmte der Kläger in der Küche seiner im Obergeschoss liegenden Wohnung Essen auf dem Cerankochfeld seines Elektroherdes. Nach dem Essen begab er sich auf die Terrasse der Erdgeschosswohnung. Aus Unachtsamkeit ließ er einen mit Fett gefüllten Topf auf dem angeschalteten Cerankochfeld stehen. Das Fett entzündete sich und es entstand eine starke Rauchentwicklung. Diese bemerkten der Kläger und seine Ehefrau erst knapp drei Stunden später.

Der Kläger begab sich daraufhin in die Obergeschosswohnung, nahm den Topf vom Herd, lüftete die Wohnung und verständigte vorsichtshalber die Feuerwehr. Die starke Wärme- und Rauchentwicklung verursachte in mehreren Räumen des Wohnhauses Schäden.

Die Klage auf Ersatz der Schäden von insgesamt knapp 20.000 € hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Oldenburg wies die Berufung zurück.

Zur Begründung führten die Richter aus, der Kläger habe arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls erforderlich sei. Konkret habe der Kläger den Hergang des Schadens zweimal falsch dargestellt. Sowohl in der Schadenanzeige als auch in der Verhandlungsniederschrift gegenüber dem Schadenregulierer habe er angegeben, der Schaden sei durch einen technischen Defekt des Elektroherdes entstanden, obwohl er tatsächlich vergessen hatte, den Herd auszuschalten.

Der Senat stellte dazu zusammenfassend fest:

Der Kläger ist sich bereits unmittelbar nach dem Vorfall darüber im Klaren gewesen, dass er einen mit Fett gefüllten Topf auf dem angeschalteten Cerankochfeld unbeaufsichtigt hat stehen lassen und dass das Fett sich im weiteren Verlauf entzündet hat. Dieses Geschehen hat der Kläger dem Versicherungsvertreter und dem Schadenregulierer gegenüber verschwiegen. Tatsächlich hat er ihnen vorgespiegelt, das Feuer könne nur auf einen technischen Defekt zurückzuführen sein.

Auf diesem Weg hat er versucht, auf Seiten des Versicherers einen entsprechenden Irrtum zu erregen, um - von ihm befürchtete - Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen auszuräumen. Dabei hat er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sein Vorgehen das Regulierungsverhalten der Beklagten zu deren Nachteil und zu seinem Vorteil beeinflussen werde. Anders lässt sich sein auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten gegenüber dem Versicherungsvertreter und dem Schadenregulierer nicht erklären.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Oldenburg, Urt. v. 23.07.2014 - 5 U 79/14

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 15.08.2014