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Gebäudeversicherung: Haftung für Frostschäden

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Gebäudeversicherer für einen Frostschaden in einem Ferienhaus haftet. Die Versicherung hatte sich geweigert zu zahlen, weil der Eigentümer des Ferienhauses dieses nur unzureichend beheizt habe. Der Eigentümer verwies auf das eingestellte „Ferienprogramm“ der Heizungsanlage und zweimal wöchentlich durchgeführte Kontrollen.

Darum geht es

Geklagt hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen, der Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde Moormerland ist. Anfang Februar 2012 herrschten dort Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus des Klägers war zu dieser Zeit nicht bewohnt. Die Heizungsanlage (Baujahr 2009) fiel aus, mehrere Leitungen und Heizkörper platzten. Dadurch kam es zu einem erheblichen Wasserschaden.

Der Kläger nahm seinen Gebäudeversicherer vor dem Landgericht Aurich auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 11.000 € in Anspruch. Er behauptete, dass ein von ihm beauftragtes Ehepaar das Ferienhaus regelmäßig kontrolliert und dabei auch die Funktionsfähigkeit der Heizung überprüft habe.

Die Ventile der Heizkörper hätten auf Stufe eins bzw. zwischen der sog. Sternstellung und Stufe eins gestanden. Damit sei eine ausreichende Frostsicherung gewährleistet gewesen. Der beklagte Gebäudeversicherer bestritt das Vorbringen des Klägers und vertrat den Standpunkt, dass es bei hohen Minustemperaturen nicht genüge, die Ventile der Heizkörper in die sog. Sternstellung zu bringen.

Das Landgericht Aurich vernahm mehrere Zeugen und gab der Klage sodann teilweise statt. Es zeigte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Ferienhaus nicht ausreichend beheizt gewesen sei - die Heizungsanlage habe mit der Einstellung eines „Ferienprogramms“ eine zu geringe Temperatur gehabt - und die Kontrollen durch das von dem Kläger beauftragte Ehepaar (zwei Mal die Woche) nicht genügt hätten. Der Kläger habe seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag fahrlässig verletzt, weswegen ihm nur 50 % der Versicherungsleistung zustehe.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Oldenburg änderte das Urteil des Landgerichts und gab der Klage bis auf einen kleinen Teilbetrag statt.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Kläger keine vertraglichen Obliegenheiten verletzt habe. Das Ferienhaus sei ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen.

Die Ventile der Heizkörper hätten zumindest auf der sog. Sternstufe gestanden und das „Ferienprogramm“ habe eine Frostsicherung enthalten. Die Heizungsanlage sei auch ausreichend kontrolliert worden. Das von dem Kläger beauftragte Ehepaar habe zwei Mal die Woche in dem Ferienhaus nach dem rechten gesehen und alles überprüft.

Eine Heizungsanlage sei nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden könne. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung sei bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 eine zwei Mal wöchentlich erfolgende Kontrolle ausreichend. Es obliege einem Versicherungsnehmer hingegen nicht, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen könne.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Oldenburg, Urt. v. 23.12.2015 - 5 U 190/14

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 18.01.2016