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Internethandel: Unzulässige Lockangebote

Ein Händler, der in seinem Online-Shop ein Elektrofahrrad mit einer Lieferzeit von zwei bis vier Tagen und dem Hinweis „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ anbietet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er das beworbene Rad weder selbst noch bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen Lieferfrist vorrätig hat. Das hat das OLG Hamm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

Darum geht es

Die klagende Firma aus Grafenau und der Beklagte aus Freiburg vertreiben über Online-Shops unter anderem Elektrofahrräder. Im Dezember 2014 bot der Beklagte Elektrofahrräder des Modells „Corratec E-Bow 45 Bosch 29 2014“ mit dem Hinweis an, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager? seien und die Lieferzeit ca. zwei bis vier Werktage betrage. Mittels einer Drop-down-Liste konnte ein Kaufinteressent die Rahmengröße des zu liefernden Rades auswählen.

Auf eine von der Klägerin veranlasste Kunden-Online-Bestellung zu dem Modell mit einem bestimmten Rahmengröße teilte der Beklagte mit, das bestellte Rad nicht auf Lager zu haben, aber im Januar das 2015er Modell zu bekommen und fragte an, wie verfahren werden solle. Die Klägerin hat daraufhin das Internetangebot des Beklagten als unzulässige Lockvogelwerbung angesehen und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Das OLG Hamm hat festgestellt, dass das Internetangebot des Beklagten gegen das Verbot von Lockangeboten verstößt.

Einem Unternehmer, der bestimmte Waren oder Dienstleistungen in einem angemessenen Zeitraum nicht in angemessener Menge zur Verfügung stellen könne, sei es untersagt, diese Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne den Kunden auf seinen fehlenden Warenvorrat hinzuweisen.

Das Verbot gelte auch für Produktpräsentationen im Internet, mit denen ein Kunde zur Abgabe eines konkreten Angebots aufgefordert werden solle. Dieses Verbot habe der Beklagte mit dem infrage stehenden Internetangebot verletzt. Das nachgefragte Elektrofahrrad habe er nicht vorrätig gehabt und auch nicht kurzfristig beschaffen können. Mit dem Hinweis im Angebot darauf, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ sein, werde der Kunde nicht über einen fehlenden Warenvorrat aufgeklärt.

Im Gegenteil, der Hinweis sei so zu verstehen, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren - wenn auch nur wenige - verfüge. Der Hinweis solle den Kunden vielmehr animieren, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Den Beklagten entlaste auch nicht, dass er dem Kunden das 2015er Modell als Ersatz angeboten habe, da auch das ersatzweise angebotene Fahrrad innerhalb der angegebenen Lieferfrist nicht lieferbar gewesen sei.

OLG Hamm, Urt. v. 11.08.2015 - 4 U 69/15

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 21.10.2015