Ein Teilnehmer kann seinen Vertrag über Internetzugangsdienste auch dann kostenlos kündigen, wenn eine Vertragsänderung im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung erfolgen soll. Das hat der EuGH entschieden. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Änderung nicht unmittelbar durch das EU-Recht vorgeschrieben ist und damit die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung keine Anwendung findet.
Darum geht es
In Urteilen aus den Jahren 2020 (Urt. v. 15.09.2020 - C-807/18 und C-39/19) und 2021 (Urt. v. 02.09.2021 - C-854/19, C-5/20 und C-34/20) hat der EuGH das Unionsrecht (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 v. 25.11.2015) dahin ausgelegt, dass es Tarifoptionen zum sog. „Nulltarif“ in Verträgen über Internetzugangsdienste entgegensteht.
Im Anschluss an diese Urteile forderte die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste auf, Teilnehmerverträge mit „Nulltarif“-Klauseln zu ändern.
Nach dem Unionsrecht (Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 v. 11.12.2018) haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn der Anbieter Vertragsänderungen vorschlägt, außer in bestimmten Fällen, z. B., wenn die Änderungen unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben sind.
Magyar Telekom, ein im Sektor der Informations- und Kommunikationstechnologien tätiges ungarisches Unternehmen, focht die sie betreffende Entscheidung der nationalen Behörde vor den ungarischen Gerichten an.
Sie ist der Auffassung, dass die Ausnahme vom Recht zur kostenlosen Kündigung nicht nur dann gelte, wenn diese Änderungen unmittelbar durch Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats vorgeschrieben seien, sondern auch dann, wenn sie es durch Unionsrecht oder nationales Recht im weiteren Sinne seien.
Das mit dem Rechtsstreit befasste ungarische Oberste Gericht fragt den EuGH, ob ein Endnutzer seinen Vertrag ohne Kosten kündigen kann, wenn der Anbieter Änderungen vorschlägt, um den Vertrag i) mit der vom EuGH vorgenommenen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, ii) mit den sich daraus ergebenden Leitlinien des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) oder iii) mit der Entscheidung einer nationalen Behörde zur Umsetzung dieses Urteils und dieser Leitlinien in Einklang zu bringen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der EuGH hat diese Fragen bejaht. Die Ausnahme vom Recht auf kostenlose Kündigung ist eng und im Einklang mit dem allgemeinen Ziel, ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherzustellen, auszulegen.
Sie findet nur dann Anwendung, wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen unmittelbar und unbedingt durch das Inkrafttreten oder die Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts vorgeschrieben sind.
Die Auslegung des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsurteil erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.
Ein Vorabentscheidungsurteil ist, mit anderen Worten, nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück.
Es kann daher nicht als Änderung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Unionsrechts angesehen werden.
Das GEREK gewährleistet eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation. Seine Handlungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich und fallen nicht unter das Gesetzgebungsverfahren der Union.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Leitlinien einem Anbieter elektronischer
Kommunikationsdienste unmittelbar vorschreiben, seine Vertragsbedingungen zu ändern.
Auch die Entscheidung einer nationalen Behörde hat keinen normativen Charakter, denn mit ihrem Erlass beschränkt sich die Behörde darauf, die Unionsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation auszulegen und auf einen Einzelfall anzuwenden.
EuGH, Urt. v. 12.03.2026 - C-514/24
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 12.03.2026