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Keine Corona-Soforthilfe bei vorheriger Zahlungsunfähigkeit

Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits zum Stichtag 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Das Gericht ging im Streitfall davon aus, dass der Kläger aufgrund fälliger Steuerverbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt schon zahlungsunfähig war.

Darum geht es

Im Streitfall hatte ein freischaffender Künstlers gegen die Zurücknahme eines Bewilligungsbescheids sowie die Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 9.000 € durch die Bezirksregierung Düsseldorf geklagt.

Das Veraltungsgericht ging davon aus, dass der Kläger bereits zum Stichtag 31.12.2019 zahlungsunfähig gewesen ist. Denn er habe fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 € nicht beglichen.

Der Kläger war der Auffassung, für ihn als Solo-Selbständiger sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen müsse.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses hätten bei Erlass des Bewilligungsbescheids nicht vorgelegen.

Grundlage für die Bewilligung seien das „Corona Soforthilfeprogramm des Bundes“ und die Richtlinie „NRW-Soforthilfe 2020“ gewesen. Hiernach erfolge die Soforthilfe, wenn Unternehmen auf Grund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht seien.

Diese dürften sich nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Dementsprechend müsse der jeweilige Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sei.

Eine solche Erklärung habe der Solo-Selbständige hier bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum Stichtag 31.12.2019 zahlungsunfähig gewesen sei. Denn er habe fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 € nicht beglichen und sei auch nicht in der Lage, diese zu begleichen.

Der Kläger gehe fehl in seiner Auffassung, für ihn als Solo-Selbständiger sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen müsse. Es habe ihm oblegen zu eruieren, ob er insoweit antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können.

Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2021 - 20 K 4706/20

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 12.01.2021