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Notwehr bei handfestem Nachbarstreit

Das Amtsgericht München hat bei einem Nachbarstreit, der in eine körperliche Auseinandersetzung unter den Kontrahenten übergegangen war, Notwehr angenommen. Das Gericht wertete einen abschließenden Schubser des Beklagten als Notwehrhandlung nachdem die Klägerin ihren Nachbar sowohl verbal als auch körperlich angegangen war. Auch eine Notwehrprovokation lehnte das Gericht ab.

Darum geht es 

Zwei Nachbarn aus dem Landkreis München liegen seit Jahren im Streit. Immer wieder kam es zu Auseinandersetzungen. So auch an einem Samstag im Oktober 2023:

Die Klägerin konnte nicht in die gemeinsame Einfahrt einfahren, weil jemand Holzstöcke in einen dort befindlichen Gully gesteckt hatte und so den Fahrtweg blockierte. Da die Klägerin die Kinder ihres Nachbarn verdächtigte, stellte sie ihren Nachbarn zur Rede.

Nach den Angaben der Klägerin sei es zunächst zu Beleidigungen gekommen. Dann sei sie zunächst getreten, gegen die Garagenwand geschubst, geschlagen und schließlich gegen einen Zaun geschubst worden. Sie habe hierdurch ein Schleudertrauma, starke Schmerzen im Arm- und Nackenbereich und Schürfwunden an Arm und Bein sowie langanhaltende Schulterprobleme erlitten.

Dies alles sei auch auf einem Video, das die Ehefrau des Nachbarn angefertigt habe, zu sehen. Vor dem Amtsgericht München machte sie Ersatz von Arztkosten in Höhe von 909 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € geltend.

Der Nachbar verwehrte sich gegen die Vorwürfe. Er gab an, die Klägerin lediglich weggeschubst zu haben, als sie ihm eine Ohrfeige geben wollte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen.

Das Verhalten des Beklagten im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien war durch Notwehr gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Video, auf welchem das gesamte Tatgeschehen aufgezeichnet worden ist.

Der Geschehensablauf ist dabei deutlich von offensivem Tätigwerden der Klägerin und passivem Abwehrverhalten des Beklagten geprägt. Verbal verbittet sich der Beklagte in der Folge, dass die Klägerin weiter auf ihn zugeht und sie Abstand halten möge.

Hierzu erhebt er seinen Arm, um den von ihm eingeforderten Bereich, aus welchem die [Klägerin] sich fernhalten möge, zu markieren. Die Beklagte reagiert hierauf, indem sie leicht die Hand des Beklagten wegschlägt, woraufhin der Beklagte sie erneut von sich schubst, diesmal etwas heftiger als beim ersten Mal.

Die Klägerin wandte sich jedoch wieder dem Beklagten zu, der weiterhin verbal und durch den nunmehr ausgestreckten Arm versucht die Klägerin von sich wegzuhalten, woraufhin die Klägerin ihm leicht in das Gesicht schlägt. Hierauf reagiert der Beklagte nun mit einem starken Schubser, der die Klägerin schließlich umwirft.

Der abschließende Schubser, aber auch die beiden vorherigen Schubser waren nach Auffassung des Gerichts dabei jeweils gerechtfertigt, um die jeweiligen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffe der Klägerin abzuwehren, die zunächst im Rahmen einer Nötigung versuchte, den Beklagten zurückzudrängen, und schließlich spätestens durch den Schlag in das Gesicht des Beklagten auch versuchte, in dessen körperliche Integrität einzugreifen und ihm nicht nur unerhebliche Schmerzen zuzufügen.

Dieses rechtswidrigen Eingriffs in seine Rechtssphäre durch die Klägerin hat der Beklagte sich dann durch ein intensives Wegschubsen erwehrt und damit in berechtigter Weise den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff der Klägerin abgewehrt.

Eine Notwehrprovokation kann seitens des Gerichts nicht angenommen werden. Irgendwelche Beleidigungen durch den Beklagten oder sonst provokative Handlungen des Beklagten sind für das Gericht nicht erkennbar.

Der Beklagte hat vielmehr durchgehend versucht die Konfrontation zu entschärfen, dadurch dass er die Klägerin verbal und durch Gesten zum Abstand halten aufgefordert hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 21.07.2026 - 172 C 4529/26

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 30.09.2026

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