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Mietverträge: Fristlose Kündigung wegen Drohung

Bedrohen Mieter oder Mitbewohner den Vermieter, kann das die fristlose Kündigung rechtfertigen. Das hat das Amtsgericht Hanau entschieden. Im Streitfall war das Gericht sogar davon ausgegangen, dass die Vermieterin mit dem Tod bedroht worden war. Der Mieter haftet dann auch für die vorgerichtlichen Kosten, die der Vermieterin zum Ausspruch der Kündigung durch ihren Rechtsanwalt entstanden sind.

Darum geht es

Zwischen der Klägerin als Vermieterin und dem Beklagten als Mieter bestand seit dem Jahre 2020 ein Mietverhältnis über die streitgegenständliche Erdgeschosswohnung. Die Klägerin bewohnt im selben Haus eine Wohnung im Obergeschoss.

Die Mietvertragsparteien stritten bereits länger über die Nutzung des zugehörigen Gartens. Im Zug einer weiteren Auseinandersetzung vor der Wohnung der Vermieterin eskalierte die Situation.

Daraufhin hat die Vermieterin durch ihren Rechtsanwalt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und sodann gegen den Mieter und dessen Mitbewohnerin Klage auf Räumung der Wohnung und Erstattung der Kosten für die anwaltliche Kündigung erhoben.

Über den Hergang des Vorfalls machten die Parteien unterschiedliche Angaben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nachdem die Wohnung während des Verfahrens zurückgegeben wurde, hat das Amtsgericht der Vermieterin die Kosten für die Kündigung zugesprochen. Die Kündigung war demnach rechtmäßig. 

In der Beweisaufnahme in mündlicher Verhandlung wurden Zeugen befragt und ein Mobiltelefonvideo in Augenschein genommenen, dessen Inhalt und Authentizität auch von den Beklagten nicht in Frage gestellt wurde.

Nach der Beweisaufnahme stellte sich für das Gericht der Vorgang derart dar, dass die Beteiligten zunächst verbal stritten. 

Sodann habe die Mitbewohnerin des Mieters gegenüber der Vermieterin geäußert, sie werde sie töten, und zugleich eine weitere Person aufgefordert, ihr ein Messer zu bringen, was sodann auch geschah. Hierauf schloss die Vermieterin ihre Wohnungstür. 

Ein solches Verhalten, so das Amtsgericht, rechtfertige bereits eine fristlose Kündigung. Darauf, ob das Messer sodann tatsächlich gegen die Tür der Vermieterin eingesetzt wurde, komme es ebenso wenig an, wie auf die Tatsache, dass die Tat nicht von dem Mieter selbst, sondern lediglich dessen Mitbewohnerin begangen wurde. 

Es sei auch kein Grund ersichtlich gewesen, der für eine Notwehrsituation sprechen würde. 

Weil der Mieter sich Fehlverhalten seiner Mitbewohner zurechnen lassen müsse, hafte er auch für die Kosten, welche der Vermieterin für die Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts entstanden sind.

Die Klägerin habe demnach Anspruch auf Erstattung ihrer für den Ausspruch der Kündigung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. 

Die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich demnach aus einem Streitwert von zwölf Monatsnettomieten und einer 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, einer Pauschale Nr. 7002 VV RVG sowie 19 % Umsatzsteuer.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht Hanau, Urt. v. 22.05.2023 - 34 C 80/22 (14)

Quelle: Amtsgericht Hanau, Pressemitteilung v. 05.07.2023

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