Das OLG Frankfurt hat einem Betrugsopfer, das infolge einer Täuschung unbekannter Täter 9.500 € über die PhotoTAN-App einer Online-Bank überwiesen hatte, Schadensersatz gegen den Inhaber des Zielkontos zugesprochen. Dieser hat nach Auffassung des Gerichts am Tattag durch diverse Barabhebungen eine leichtfertige Geldwäsche begangen. Die Vorinstanz hatte einen Ersatzanspruch abgelehnt.
Darum geht es
Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen.
Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere.
Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 € erfolgte auf das Konto des Beklagten.
Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt.
5.000 € habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt.
Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 € bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen (Urt. v. 08.08.2024 - 2-32 O 8/24).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufung hatte vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg. Die Klägerin kann demnach Zahlung der 9.500 € verlangen.
Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht.
Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft.
Dabei habe er jedenfalls leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte.
Der Beklagte sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, die er bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen.
Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseitegeschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei.
Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.
Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit versschlossen habe, dass die 9.500 € aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten.
Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil á 200 €, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nach dem OLG nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.10.2025 - 29 U 100/24
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 06.11.2025