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Schulverweigerer: Eltern dürfen bestraft werden

Eine Strafnorm, die die dauernde Entziehung eines Kindes von der Schulpflicht sanktioniert, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. § 182 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes ist damit verfassungsgemäß. Die Strafgerichte durften zudem annehmen, dass die Schulpflicht jedes einzelnen Kindes mehrfach verletzt und sanktioniert werden kann.

Darum geht es

Nach § 182 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HessSchulG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer einen anderen der Schulpflicht dauernd oder hartnäckig wiederholt entzieht.

Die beiden Beschwerdeführer haben neun gemeinsame Kinder. Sie unterrichteten bereits die fünf ältesten Kinder im eigenen Haushalt. Nachdem sie ihren drei nächstälteren Kindern ebenfalls den Schulbesuch verweigert hatten, wurden sie wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht wiederholt zu Geldstrafen verurteilt. Dennoch hielten sie diese drei Kinder auch nachfolgend vom Schulbesuch ab. Hierbei beriefen sie sich auf „festgefügte und unumstößliche“ Glaubens- und Gewissensgründe.

Das Amtsgericht Fritzlar verurteilte die beiden Beschwerdeführer am 22.05.2013 (erneut) wegen dauernder Entziehung anderer von der Schulpflicht in drei Fällen jeweils zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je fünf Euro. Berufung und Revision gegen dieses Urteil blieben ohne Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

§ 182 Abs. 1 HessSchulG ist formell verfassungsgemäß. Durch Erlass des § 171 Strafgesetzbuch (StGB) hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Zuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das Strafrecht nicht abschließend Gebrauch gemacht und deshalb die Landeskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht verdrängt.

Der objektive Tatbestand des § 171 StGB setzt zunächst voraus, dass der Täter seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren gröblich verletzt, ohne dass dies im Gesetz eine weitergehende Konkretisierung erfährt.

Insoweit sind zwar jedenfalls im Ausgangspunkt tatbestandliche Überschneidungen mit der hier in Rede stehenden Strafnorm denkbar. Gleichwohl ist der Wortlaut des § 171 StGB zu indifferent, um darin ein absichtsvolles Unterlassen des Bundesgesetzgebers zu sehen, zusätzliche und konkrete Regelungen seitens des Landesgesetzgebers auszuschließen.

Nichts anderes folgt aus dem Schutzzweck des § 171 StGB. Nach einhelliger Meinung bezweckt er den Schutz der gesunden körperlichen und psychischen Entwicklung von Jugendlichen unter 16 Jahren. Demgegenüber ist § 182 Abs. 1 HessSchulG eingeführt worden, um besonders schwere Schulpflichtverstöße angemessen und wirkungsvoll ahnden zu können. Er bezweckt allein die Durchsetzung der - landesrechtlich geregelten - allgemeinen Schulpflicht und des in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrags.

Damit dienen die jeweiligen Strafvorschriften dem Schutz weitgehend unterschiedlicher Rechtsgüter, so dass § 171 StGB eine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber nicht erkennen lässt. Gegen den abschließenden Regelungscharakter des § 171 StGB spricht ferner, dass zur Verwirklichung seines objektiven Tatbestandes die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht allein nicht ausreichend ist.

Die Tathandlung muss darüber hinaus eine der im Gesetz genannten Risiken auslösen, nämlich die Gefahr erheblicher körperlicher oder seelischer Entwicklungsschäden, eines kriminellen Lebenswandels oder des Abgleitens in die Prostitution. Demgegenüber verlangt § 182 Abs. 1 HessSchulG für die objektive Tatbestandsverwirklichung ein Tun oder Unterlassen, ohne dass es auf eine konkrete Kindeswohlgefährdung ankommt.

Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber mit Schaffung des § 171 StGB in der 7. Wahlperiode des Deutschen Bundestages vornehmlich darauf ankam, Kinder in ihrer körperlichen und psychischen Integrität zu schützen. Demgegenüber kann den Materialien nicht entnommen werden, dass er die allgemeine Schulpflicht strafrechtlich zu flankieren beabsichtigte, zumal es zweifelhaft ist, ob die von ihm vorausgesetzte und in § 171 StGB angelegte Erheblichkeitsschwelle in Fällen der Schulpflichtverletzung überhaupt erreicht wird.

Der Landesgesetzgeber greift zwar in das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und - zumindest hier - auch in deren Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ein. Angesichts der Tatsache, dass der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag der Schule dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist, unterliegt es - auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Beachtung der Schulpflicht von den Erziehungsberechtigten dadurch einzufordern, dass der (Landes-) Gesetzgeber entsprechende Strafvorschriften schafft und die Strafgerichte bei deren Verletzung Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen.

Die Fachgerichte haben § 182 Abs. 1 HessSchulG in den angefochtenen Entscheidungen in verfassungsgemäßer Weise angewendet.

Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Selbst ein mit erfolgreichen Ergebnissen einhergehender Hausunterricht verhindert nicht, dass sich die Kinder vor einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen verschließen, und ist deshalb nicht geeignet, die insbesondere in einer Klassengemeinschaft gelebte Toleranz gegenüber einem breiten Meinungsspektrum nachhaltig zu fördern.

Dass die Beschwerdeführer (erneut) wegen Entziehung (derselben) Kinder von der Schulpflicht verurteilt wurden, stellt keine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG dar. Die geschichtlichen Vorgänge, die den unterschiedlichen Verurteilungen zugrunde lagen beziehungsweise liegen, sind schon zeitlich nicht identisch und voneinander abgrenzbar, da sie unterschiedliche Tatzeiträume betrafen.

Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt auch nicht deshalb vor, weil den Beschwerdeführern zufolge das tatbestandliche Verhalten auf eine einmal getroffene, „festgefügte und unumstößliche“ Glaubens- und Gewissensentscheidung zurückzuführen ist.

Die von ihnen in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Ersatzdienstverweigerung lässt sich nicht auf vorliegenden Sachverhalt übertragen. Dieser Rechtsprechung lag die Besonderheit zugrunde, dass Ersatzdienstverweigerer der stets gleich bleibenden Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen und sich deren Tatbestandsverwirklichung folglich in einem einmaligen Unterlassen erschöpfte.

Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt des strafrechtlichen Vorwurfs gegenüber den Beschwerdeführern jedoch auf einem aktiven Tun, dem gezielten Fernhalten der Kinder vom Unterricht. Auch bei einem Unterlassen der Eltern, ihre Kinder zum Schulbesuch anzuhalten, ist deren Gewissensentscheidung von vielschichtigen Faktoren abhängig und damit in mehrfacher Hinsicht „teilbar“: Eltern sind bezüglich jedes ihrer Kinder gefordert, deren Teilnahme am Unterricht zu gewährleisten.

Selbst dann, wenn man lediglich auf die Schulpflicht jedes einzelnen Kindes abstellt, ist die Erfüllung der Schulpflicht - anders als die Ersatzdienstpflicht - nicht von gleich bleibenden Faktoren abhängig.

Ebenso wenig stellen sich die konkret verhängten strafrechtlichen Sanktionen als unverhältnismäßig dar. Der Widerspruch zwischen dem strafbewehrten Handlungsgebot und den eigenen Glaubensüberzeugungen ist nicht derart ausweglos, dass die Beschwerdeführer berechtigt gewesen wären, dem Verbotsgesetz zuwiderzuhandeln.

So haben sie weder dargetan, dass sie sich um die vorrangige Alternative, ihre Kinder an einer anderen - anerkannten - öffentlichen oder privaten (Bekenntnis-) Schule unterrichten zu lassen, ernsthaft bemüht haben, noch ist sonst erkennbar, weshalb es Glaubensgründe erfordern sollten, schulpflichtige Kinder von weltanschaulich neutralen Unterrichtsfächern wie etwa Mathematik und Fremdsprachen fernzuhalten.

BVerfG, Beschl. v. 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 07.11.2014