Verschollene leben länger

Ein ausgewanderter Deutscher ist nicht bereits deshalb für tot nach dem Verschollenheitsgesetz zu erklären, weil dieser seit mehr als 25 Jahren keinen direkten Kontakt zu seiner Schwester aufgenommen und die gemeinsame Mutter kurz vor ihrem Tod erklärt hat, dass der Sohn nicht mehr lebe. Von der Berechnung des erbrechtlichen Pflichtteils kann der Mann demnach nicht ausgenommen werden.

Darum geht es

Im Jahre 1984 wanderte der damals junge Mann in die USA aus. Er heiratete eine US-Bürgerin und betrieb im Bundesstaat Arizona eine Autowerkstatt. Zu seiner Schwester hatte er nach der Auswanderung keinen direkten Kontakt mehr, schickte ihr lediglich im Jahr 1995 anlässlich der Geburt eines Kindes ein Paket. 2001 verstarb die gemeinsame Mutter.

2012 verstarb der gemeinsame Vater und wurde von seiner zweiten Ehefrau beerbt. Die Tochter machte daraufhin von der Witwe den Pflichtteil am väterlichen Erbe geltend und verlangte, dass der Pflichtteil so berechnet wird, als wenn sie keinen Bruder mehr hätte. Sie beantragte beim Amtsgericht Kiel ihren Bruder für tot zu erklären. Sie gab in dem Antrag an, dass die gemeinsame Mutter kurz vor ihrem Tod gesagt habe, dass der Bruder kinderlos verstorben sei. Weitere Nachfragen habe die Mutter abgetan.

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach dem Verschollenheitsgesetz forderte das Amtsgericht Kiel den Betroffenen mit einem im Februar 2014 an der Gerichtstafel ausgehängten Aufgebot, das auch in den Kieler Nachrichten veröffentlichte wurde, auf, sich bis Anfang April 2014 zu melden.

Mit Beschluss aus April 2014 erklärte das Amtsgericht Kiel nach Ablauf der Frist den Betroffenen nach dem Verschollenheitsgesetz für tot. Hiergegen hat die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen Vaters Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eingelegt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Beschluss des Amtsgerichts Kiel über die Todeserklärung ist aufzuheben.

Die Schwester des Betroffenen hat bereits durch ihre Angaben nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass "ernstliche Zweifel an dem Fortleben" des vermissten Bruders bestehen (§ 1 Verschollenheitsgesetz). Für die Annahme der Verschollenheit genügt es nicht, dass die Schwester zu ihrem Bruder keinen Kontakt mehr gehabt hat, seit er vor circa 30 Jahren in die USA ausgewandert ist, und seine Anschrift nicht kennt.

Dass der Bruder auch nach dem Tod der Mutter im Jahre 2001 keinen Kontakt zu der Schwester gesucht hat, ist jedenfalls angesichts seines geringen Interesses an der Familie in Deutschland ohne Weiteres auch im Falle seines Fortlebens erklärbar. Der Betroffene ist aus freien Stücken in die USA ausgewandert und hat den Kontakt zu Teilen seiner Familie bewusst abgebrochen.

Selbst wenn die Mutter vor ihrem Tod ohne Angabe von Details erklärt haben sollte, dass ihr Sohn verstorben sei, kann dies unter Berücksichtigung ihres früheren Verhaltens auch daran liegen, dass sie weiter "dichtgemacht" hat und nicht über ihren Sohn reden wollte. Das Lebensalter des im Jahr 1958 geborenen Mannes lässt es auch nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass er bereits verstorben ist. Über körperliche oder psychische Erkrankungen ist ebenso wenig bekannt wie über besondere Gefahren für sein Leben.

Die Schwester hat auch keinerlei weitere Tatsachen genannt, die auf ein Ableben des Bruders hindeuten. Eine Vielzahl weiterer Ermittlungsmöglichkeiten ist nicht genutzt. Dabei hätte es nahe gelegen, zumindest auf dem ohne Schwierigkeiten zugänglichen Weg über das Internet Informationen einzuholen, um etwas über das Schicksal des Bruders zu erfahren. Bei einer Internetrecherche über Suchmaschinen ergeben sich innerhalb weniger Minuten etliche vielversprechende Ermittlungsansätze zum Auffinden des Bruders oder zur Klärung seines Verbleibs.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 12.11.2014 - 2 W 56/14

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Pressemitteilung v. 20.11.2014