Sozialrecht -

Angestellter Versicherungsjurist als Syndikusanwalt

Ein bei einer Versicherung angestellter leitender Jurist kann als Syndikusanwalt zugelassen werden. Eine von der Rentenversicherung gegen den Zulassungsbescheid der Rechtsanwaltskammer erhobene Klage ist unbegründet, insbesondere weil der betreffende Jurist seine anwaltliche Tätigkeit unabhängig und eigenverantwortlich ausüben könne, hat der Anwaltsgerichtshof NRW entschieden.

Darum geht es

Die beklagte Rechtsanwaltskammer Köln hat den - im Prozess vor dem Anwaltsgerichtshof beigeladenen - Rechtsanwalt im Jahr 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1995 wurde der Rechtsanwalt angestellter juristischer Sachbearbeiter bei einer namhaften Versicherung. Seit 2001 ist er bei der Versicherung als Gruppenleiter einer Abteilung für Firmenkunden mit dem Bereich Schaden/Haftpflicht für Groß- und Spezialschäden tätig. 2002 wurde er zum leitenden Handlungsbevollmächtigten ernannt.

Auf Veranlassung der klagenden Rentenversicherung meldete die Arbeitgeberin den Rechtsanwalt mit Wirkung zum 01.01.2015 zur Rentenversicherung an. 2016 beantragte der Rechtsanwalt die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der Versicherung. Im Mai 2016 entsprach die beklagte Rechtsanwaltskammer dem Antrag.

Gegen den Zulassungsbescheid wendet sich die Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Syndikusrechtsanwalts nicht vorlägen, so dass für den Rechtsanwalt weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten seien. Dementsprechend könne er sich nicht von der allgemeinen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, um ausschließlich Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu leisten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die von der Rentenversicherung erhobene Anfechtungsklage ist erfolglos geblieben. Die beklagte Rechtsanwaltskammer habe den Beigeladenen zu Recht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen, so der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Arbeitsverhältnis des Rechtsanwalts sei durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geprägt und erfülle die Voraussetzungen der §§ 46, 46a Bundesrechtsanwaltsordnung für seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin nehme der Rechtsanwalt nicht im Schwerpunkt leitende und steuernde Aufgaben wahr, die lediglich eine kaufmännische Ausbildung erforderten.

Aufgrund des übertragenen Aufgabenbereichs erwarte seine Arbeitgeberin vielmehr eine volljuristische Ausbildung mit tiefgreifenden Kenntnissen im Haftungs- und Versicherungsrecht. Diesen Anforderungen genüge der Beigeladene, er sei als Rechtsanwalt zugelassen gewesen und zudem berechtigt, die Bezeichnung „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ zu führen.

Bei der vertraglich vereinbarten Tätigkeit des Beigeladenen handele es sich auch um eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung. So kläre der Beigeladene Sachverhalte auf, prüfe Rechtsfragen und erarbeite Lösungsmöglichkeiten. Seine Tätigkeit sei zudem auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, und auf das Verwirklichen von Rechten ausgerichtet.

Diese anwaltliche Tätigkeit des Beigeladenen präge das bestehende Beschäftigungsverhältnis. Gemessen an seiner Gesamtarbeitszeit fielen die Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben und die Erledigung von Aufgaben der Personalführung nicht wesentlich ins Gewicht.

Der Beigeladene übe seine anwaltliche Tätigkeit auch unabhängig und eigenverantwortlich aus. Das sei so in einem Nachtrag zu seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart und ergebe sich zudem aus der dem Arbeitsvertrag zugrunde liegenden Tätigkeitsbeschreibung. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Beigeladenen durch Vorgaben der Versicherung gesteuert und reglementiert werde, seien nicht zu erkennen.

AGH des Landes NRW, Urt. v. 28.10.2016 - 1 AGH 33/16

Anmerkung:

Nach weiteren Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen können als Syndikusrechtsanwalt bzw. Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein:

  • ein als Referent und Stellvertreter des geschäftsführenden Direktors bei einem Theaterunternehmen angestellter Jurist (Urteil vom 28.10.2017, Az. 1 AGH 27/16)
  • eine in den Bereichen Firmenschadensersatz und Betriebshaftpflicht bei einem Versicherungsunternehmen angestellte Juristin (Urteil vom 28.10.2017, Az. 1 AGH 34/16)
  • eine als Assistentin der Geschäftsleitung bei einem Unternehmen, das mit Kosmetika und Haarpflegeprodukten handelt, angestellte Juristin (Urteil vom 06.12.2016, Az. 1 AGH 57/16)
  • ein bei einem Rückdeckungsverband deutscher Kommunalversicherer als Syndikusrechtsanwalt angestellter Jurist (Urteil vom 16.12.2016, Az. 1 AGH 56/16)

Von den vier genannten Entscheidungen ist das Urteil in der Sache 1 AGH 57/16 rechtskräftig, alle anderen Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

Quelle: AGH des Landes NRW, Pressemitteilung v. 21.02.2017