Hartz IV: Angemessener Mietpreis für möblierte Kleinwohnung?

Muss das Jobcenter den Mietpreis für eine möblierte Kleinwohnung in Höhe von 450 € bei einer Größe von 12 m² übernehmen? Das Sozialgericht Oldenburg hat eine Entscheidung darüber im Eilverfahren abgelehnt. Nach dem Gericht bewegt sich die Gesamtmiete aber grundsätzlich innerhalb der Angemessenheitsgrenze. Eine Übernahme der Kosten könnte aber unter Umständen wegen Mietwuchers ausscheiden.

Darum geht es

Antragsteller des Verfahrens war ein Obdachloser, der sich in einer Wohnungslosenhilfeeinrichtungen Oldenburg aufhielt.

Er hatte das Angebot, in Oldenburg in einer Einrichtung einer Vermietungsgesellschaft einen 12 m² großes Zimmer mit Mobiliar für 450 € monatlich zu mieten, wobei alle Nebenkosten inklusive Benutzung von Bad, Toilette und Waschmaschine eingeschlossen waren.

Zudem sollte er eine Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten von 900 € leisten. Der Antragsteller, der im Leistungsbezug nach dem SGB II steht, beantragte beim Jobcenter Oldenburg die Zusicherung der Kostenübernahme für die vorgenannte Wohnung, was das Jobcenter ablehnte.

Zur Begründung führte das Jobcenter aus, dass die Miete unangemessen hoch sei. Die Stadt Oldenburg habe als kommunaler Träger seit Anfang 2020 eine eigene Regelung getroffen, nach der die Angemessenheitsgrenze für eine Bruttokaltmiete im Falle einer Kleinstwohnung bei 13,50 € pro Quadratmeter zuzüglich einer als Kostenpauschale von 1,38 € pro Quadratmeter liege.

Dieser Betrag werde für die Wohnung, die der Antragsteller anmieten wolle, deutlich überschritten, sodass eine Zusicherung nicht erfolgen könne.

Der Antragsteller beantragte am vom 25.06.2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Jobcenter mit dem Ziel der Zusicherung, dass die Kosten für die Wohnung zu übernehmen seien. Dieses hatte das Jobcenter zuvor mit Bescheid vom 16.06.2020 abgelehnt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht Oldenburg lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zusicherung der Übernahme der geltend gemachten Unterkunftskosten ab.

Eine Zusicherung der Übernahme der Mietkosten sei generell im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zu erreichen, da für eine solche Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Antragsteller könne die mit dieser Zusicherung angestrebte Rechtssicherheit nicht erreichen, da die Zusicherung bei einer gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ihre Wirkung verlieren würde.

In einem anschließenden „obiter dictum“ wies das Sozialgericht Oldenburg darauf hin, dass das Jobcenter sich in einem eventuellen nachfolgenden Klageverfahren über die Zusicherung oder die Übernahme der Mietkosten wohl nicht wirksam auf die von der Stadt Oldenburg festgesetzte Angemessenheitsgrenze bei Neuverträgen über die Anmietung von Kleinstwohnungen berufen könne.

Die Angemessenheit der Kosten einer Unterkunft würde sich immer aus einer angemessenen Wohnungsgröße (Einpersonenhaushalt: bis 50 qm) und den angemessenen Mietkosten pro Quadratmeter in der jeweiligen Stadt in Form eines Produktes ergeben.

In der Stadt Oldenburg würde sich damit eine Miete von 450 € für eine Einzelperson innerhalb der Angemessenheitsgrenze bewegen. Eine Zusicherungsfähigkeit für die Übernahme der Mietkosten für die im Streit befindliche Wohnung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II könne jedoch dann ausscheiden, wenn es sich um ein wucherisches Mietangebot handeln würde.

Dieses könne im anhängigen Verfahren auf Erlangung einstweiligen Rechtsschutz nicht geklärt werden. Eine solche Klärung sei einem Klageverfahren gegen die Ablehnung der Zusicherung vorbehalten.

Festzuhalten sei, dass es sich jenseits aller Anstandsgrenzen bewege, Substandartwohnungen völlig überteuert zu Lasten der öffentlichen Hand an die Ärmsten der Armen zu vermieten.

Die Frage des Vorliegens von Mietwucher müsse ansonsten in einem Zivilprozess bzw. einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz) oder einem Strafverfahren (§ 291 Strafgesetzbuch) gegen den Vermieter geklärt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Sozialgericht Oldenburg, Beschl. v. 10.07.2020 - S 46 AS 142/20 ER

Quelle: Sozialgericht Oldenburg, Pressemitteilung v. 20.07.2020