Sozialrecht, Familienrecht -

Krankenkasse darf künstliche Befruchtung für Unverheiratete nicht bezahlen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat über einen Streit der BKK Verkehrsbau Union mit dem Bundesversicherungsamt entschieden. Letzteres hatte eine von der Krankenkasse vorgenommene Satzungsänderung beanstandet, mit der diese auch unverheirateten Mitgliedern die künstliche Befruchtung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen wollte.

Darum geht es

Das Gesetz (§ 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V) sieht ausdrücklich vor, dass die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft umfassen, wenn (u.a.) die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. In einer im Jahre 2012 beschlossenen Satzungsänderung wollte die BKK Verkehrsbau Union den Kreis der Begünstigten auf „versicherte Paare in auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaft“ erweitern. Diese Satzungsänderung wurde von dem Bundesversicherungsamt nicht genehmigt, weil nur der Gesetzgeber selbst von dem Kriterium der Ehe abrücken könne, nicht aber eine einzelne Krankenkasse durch Satzungsänderung.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landessozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage der BKK Verkehrsbau Union abgewiesen.

Der Vorsitzende Richter hat in seiner mündlichen Urteilsbegründung hierfür im Wesentlichen folgende Gründe angeführt:

Zwar lasse das Gesetz es zu, dass eine Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität auch im Bereich der künstlichen Befruchtung nach Maßgabe des § 27a SGB V vorsehe. Der Gesetzgeber habe die Leistung der künstlichen Befruchtung aber aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt, was das Bundesverfassungsgericht für unbedenklich erklärt habe (Urt. v. 28.02.2007, 1 BvL 5/03). Dieser gesetzliche Rahmen dürfe über eine Satzungsänderung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden.



Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.06.2014 - L 1 KR 435/12 KL

Quelle: BSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 13.06.2014