Sozialrecht -

Suche nach einer angemessenen Wohnung bei Arbeitslosengeld II-Empfängern

Das Bundessozialgericht hat entschieden, welche Kriterien für die Frage der Angemessenheit einer Wohnung von ALG II-Empfängern heranzuziehen sind.

Demnach ist als Vergleichs­maßstab ist in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde kommt im Regelfall nicht in Betracht.

Sachverhalt:

Die Klägerin bezog bereits im Jahr 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Im Juni 2004 war ihr und ihrem Erwerbsminderungsrente beziehenden Ehemann durch den damaligen Sozialhilfe­träger mitgeteilt worden, dass die bisher übernommenen Unterkunftskosten in Höhe von damals 448,70 € (Kaltmiete) unangemessen hoch seien. Angemessen sei eine Miete von 310 € (Kaltmiete) bzw 362 € (Warmmiete) bei einer Wohnungsgröße von 65 qm für zwei Personen. Den Klägern wurde nahe gelegt, sich unverzüglich um eine Wohnung mit einer angemessenen Miete zu bemühen; an­dernfalls werde die tatsächliche Miete längstens bis 30. September 2004 be­rücksichtigt. Im August 2004 bezogen die Kläger eine neue Wohnung, deren Kaltmiete für 93 qm 420 € zuzüglich 100 € Be­triebskosten betrug. Das Sozialamt des zuständigen Landkreises hatte die Zustimmung zu diesem Umzug auf Grund der Unangemessenheit der Kosten für die neue Wohnung abgelehnt und der Kläge­rin ab 1. August 2004 nur noch die Hälfte der als angemessen angesehenen Mietkosten gezahlt.

Entscheidung:

Der 7b. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. November 2006 das angefochtene Urteil auf­gehoben und die Sache zur erneuten Ver­handlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zu­rückverwiesen. Die tatsächlichen Feststellun­gen des Landessozialgerichts reichen nicht aus, um ab­schließend beurteilen zu können, ob der Kläge­rin höhere Unterkunftskosten zustehen. Die Angemes­senheit einer Unterkunft für Hilfebedürftige lässt sich nur beurteilen, wenn die konkrete Größe der Wohnung festgestellt wird. Hierbei ist für die Ange­messenheit der Größe einer Wohnung auf die lan­desrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurück­zugreifen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein ein­facher und im unteren Segment liegender Ausstattungs­grad der Wohnung zusteht. Als Vergleichs­maßstab ist dabei in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde kommt im Regelfall nicht in Betracht. Im Rahmen der Berück­sichtigung dieser Faktoren kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnstan­dard/Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt. Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz Berück­sichtigung finden.

Nur wenn danach die von der Klägerin und ihrem Ehemann bewohnte Wohnung nicht als ange­mes­sen anzusehen ist, muss entschieden werden, ob den Klägern ab 1.1.2005 eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Suche einer neuen Wohnung wegen Unzumutbarkeit eines Wohnungswech­sels ein­zuräumen war. Nur im Hinblick auf den Wechsel des Leistungsträgers zum 1. Januar 2005 war jedenfalls eine erneute Aufklärung der Klägerin in Bezug auf die Angemessenheit der Wohnung nicht erforderlich. Zwar setzt die Prüfung der Angemessenheit regelmäßig voraus, dass die Leistungsemp­fänger inhaltlich richtig über die maßgebliche angemessene Miethöhe informiert worden sind; es ge­nügt jedoch, wenn diese Information bereits vor dem 1. Januar 2005 durch einen Träger der Sozial­hilfe im Rahmen des früheren Sozialhilfebezugs erteilt worden ist.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 09.11.06