Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Unwirksame Versetzung: Höhe des Schadensersatzanspruchs

Arbeitnehmer können bei einer unwirksamen Versetzung ggf. Schadensersatz vom Arbeitgeber verlangen. Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO sind die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranzuziehen, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 € zu zahlen ist. Das hat das BAG entschieden.

Darum geht es

Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst am Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn ab November 2014 für mindestens zwei Jahre, ggf. auch länger in ihre Niederlassung in Sachsen.

Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage, kam allerdings der Versetzung nach. Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Kläger in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen.

Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten PKW. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage u.a. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 in Anspruch genommen.

Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro beanspruchen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage u.a. wegen der Fahrkostenerstattung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit teilweise abgeändert und dem Kläger Reisekosten lediglich in Höhe des nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen zugesprochen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Mit der Revision verfolgt der Kläger u.a. sein Begehren auf Zahlung eines Kilometergeldes in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer weiter. Die Revision hatte insoweit vor dem Achten Senat des BAG Erfolg.

Der Kläger kann - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - von der Beklagten als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten Pkw für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind.

Allerdings hat das Landesarbeitsgericht mit der Heranziehung der Bestimmungen der TGV seiner Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt.

Heranzuziehen waren vielmehr die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 € zu zahlen ist. Eine Vorteilsausgleichung war nicht veranlasst.

BAG, Urt. v. 28.11.2019 - 8 AZR 125/18

Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 28.11.2019