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Verkehrsrecht -

Airline haftet für Callcenter: 15.000 € für falsche Auskunft

Wer haftet für Auskünfte von Callcentern bei annullierten Flügen? Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, eine Airline zu rund 15.000 € wegen einer falschen Auskunft zu verurteilen. Die Fluggesellschaft kann sich demnach nicht darauf berufen, selbst einen Ersatzflug angeboten zu haben, wenn an der Hotline auf die Eigeninitiative des Fluggastes verwiesen wurde.

Darum geht es 

Die Kläger hatten bei einer in Qatar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiaraz, Iran, über Doha, Qatar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abfluges erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. 

Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 €.

Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage stattgegeben und die Fluglinie zu Schadensersatz verurteilt (Urt. v. 15.05.2024 - 2-24 O 82/24). 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Frankfurt am Main hat der eingelegten Berufung keinen Erfolg beigemessen. Ob seitens der Beklagten ein Ersatzflug angeboten worden sei, könne im Ergebnis offenbleiben. 

Jedenfalls hätten die Kläger infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. 

Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.

Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen, der beim Callcenter angerufen hatte, fehlerfrei gewürdigt. 

Dass der Zeuge keine konkreten Erinnerungen mehr an den Namen der Mitarbeiterin des Callcenters und die Uhrzeit des Gesprächs gehabt habe, führe entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass das Landgericht dem Zeugen nicht habe glauben dürfen. 

Zwischen dem Anruf und der Zeugenvernehmung hätten mehr als 1,5 Jahre gelegen. Das Telefonat habe der Zeuge zudem als Gefallen für die Kläger durchgeführt und nicht für sich, so dass auch dies weniger intensive Erinnerungen erläutere.

Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung die Berufung zurückgenommen. 

Damit ist das angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig. 

OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschl. v. 27.08.2025 - 16 U 89/24

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 02.02.2026

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