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Verkehrsrecht -

Diebstahl aus dem Auto: Wann greift der Versicherungsschutz?

Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Hausratversicherung bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendeten Gegenstände aufkommen muss, auch wenn ggf. Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten. Dabei geht es um Techniken wie „Relay Attack“ oder „Jamming“, bei denen Autoschlüssel-Funksignale aufgefangen bzw. blockiert werden.

Darum geht es

Der Kläger forderte von seiner Hausratversicherung 3000 €, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen.

Nach ihren Bedingungen ist die beklagte Versicherung verpflichtet, Entschädigung zu leisten, wenn der Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ begangen wurde. Dem Aufbrechen sollte nach der Klausel „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ gleichstehen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe ein „Aufbrechen“ nicht beweisen können, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren.

Versichert sei nur der „Einbruchsdiebstahl“, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Damit bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter – entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge – vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen.

Einen Diebstahl mittels „Relay Attack“ habe der Kläger aber nicht bewiesen. Hierbei fange der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen.

Ein solches Vorgehen könne als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne der Klausel angesehen werden. Der Kläger habe aber nicht den Nachweis geführt, dass das Auto tatsächlich verschlossen war, das heißt die typischen Verschlussgeräusche bzw. das Aufleuchten der Blinker abgegeben hat.

Das sog. Jamming erfülle demgegenüber schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender, der „Jammer“, die Funkfernbedienung des Schlüssels, so dass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde.

Da dadurch das Fahrzeug offen bleibe, fehle es beim „Jamming“ stets an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz, da der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein müsse.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 18.02.2019 - 32 C 2803/18 (27)

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 28.03.2019