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Fahrverbote: Parallelvollstreckung in Mischfällen?

Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass § 25 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetztes (StVG) die zeitgleiche Vollstreckung verhängter Fahrverbote auch in sog. „Mischfällen“ untersagt. In Mischfällen müssen bei einem Betroffenen mehrere Fahrverbote vollstreckt werden - während die viermonatige Abgabefrist für den Führerschein lediglich jeweils teilweise zugebilligt worden ist.

Darum geht es

In dem der Beschlussfassung zugrunde liegenden Verfahren hatte sich der 1958 geborene Betroffene aus Hiddenhausen wegen einer im Juli 2014 in Espelkamp begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten. Ihm wurde zur Last gelegt, die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h überschritten zu haben. Die Bußgeldbehörde belegte ihn deswegen mit einer Geldbuße von 200 € und einem einmonatigen Fahrverbot, unter Zubilligung einer Abgabefrist von vier Monaten für den Führerschein.

Über den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid hatte das Amtsgericht Lübbecke im März 2015 zu entscheiden. In dem Verfahren war zu berücksichtigen, dass der Betroffene aufgrund einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h vom Amtsgericht Kassel bereits mit einer Geldbuße von 280 € und einem einmonatigen Fahrverbot, wiederum unter Gewährung einer Führerscheinabgabefrist von 4 Monaten, belegt worden war. Die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel war im Januar 2015 rechtskräftig geworden, eine Vollstreckung des Fahrverbots hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Amtsgericht Lübbecke noch nicht stattgefunden.

Das Amtsgericht Lübbecke verhängte gegen den Betroffenen für den in Espelkamp begangenen Verkehrsverstoß eine Geldbuße von 200 € und ein einmonatiges Fahrverbot, jedoch ohne Zubilligung einer 4-Monats-Frist. Gleichzeitig ordnete es die Parallelvollstreckung beider Fahrverbote an, mit der Konsequenz, dass der Betroffene nur einen Monat kein Fahrzeug im Straßenverkehr hätte führen dürfen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die gegen das amtsgerichtliche Urteil von der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingelegte Rechtsbeschwerde, der sich die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm angeschlossen hat, führte zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Ausspruches über die Parallelvollstreckung durch das OLG Hamm.

Die Rechtsbeschwerde sei insoweit bereits deswegen begründet, weil das Amtsgericht über die Frage der Parallelvollstreckung noch gar nicht habe entscheiden dürfen. Diese Entscheidung sei nicht im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem es um die Verhängung des Fahrverbotes gehe, zu treffen, sondern erst nach Rechtskraft der ein Fahrverbot aussprechenden gerichtlichen Entscheidung. Sie sei auch zunächst von der für die Vollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft zu treffen, eine gerichtliche Entscheidung sei erst veranlasst, wenn sich der Betroffene gegen die Vollstreckungsentscheidung der Staatsanwaltschaft beschwere.

In Bezug auf die dem Fall zugrunde liegende Rechtsfrage, der zeitgleichen (Parallel)-Vollstreckung verhängter Fahrverbote, hat das OLG Hamm auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Vollstreckung von Fahrverboten enthalte das StVG eine differenzierte Regelung. In mehreren Bußgeldbescheiden jeweils ohne Gewährung einer 4-Monats-Frist verhängte Fahrverbote seien grundsätzlich nebeneinander zu vollstrecken. Dies führe zu einer Parallelvollstreckung, wenn die Entscheidungen zur selben Zeit Rechtskraft erlangten. Demgegenüber seien aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG in verschiedenen Bußgeldverfahren jeweils unter Bewilligung der 4-Monats-Frist verhängte Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken, d.h. die Fahrverbotsfristen würden addiert. So solle verhindert werden, dass ein Betroffener mehrere kurz hintereinander verhängte Fahrverbote durch ein Ausnutzen der 4-Monats-Frist zusammenlege.

Im vorliegenden Verfahren sei ein sog. Mischfall zu beurteilen. Es gehe um die Vollstreckung zweier Fahrverbote, von denen eines mit der 4-Monatsfrist und das andere ohne diese Frist zu vollstrecken sei. Auch in diesen Fällen versage § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG, so der 3. Senat für Bußgeldsachen, eine Parallelvollstreckung. Bereits nach dem Wortlaut der Norm reiche es aus, wenn bei der Vollstreckung eines der verhängten Fahrverbote die 4-Monats-Frist gelte. Der Gesetzgeber habe gerade verhindern wollen, dass ein Betroffener die 4-Monats-Frist dazu verwende, ein gegen ihn verhängtes Fahrverbot mit einem weiteren Fahrverbot zusammenzulegen.

OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2015 - 3 RBs 254/15

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 15.12.2015