Verkehrsrecht -

Haftung bei mehreren Verkehrsverstößen

Bei mehreren Verkehrsverstößen erhöht sich der Haftungsanteil auch bei Radfahrern.

Dann wird die Betriebsgefahr, die von einem Autofahrer ausgeht, abweichend von der ständigenRechtssprechung nicht mit 2/3, die Haftung des Radfahrers nicht mit 1/3 angesetzt.

An einem Abend im Frühjahr 2005 wollte die spätere Klägerin mit ihrem PKW VW aus einer Tiefgaragenausfahrt über den Gehweg hinweg auf die Fahrbahn nach rechts ausfahren. Die betreffende Strasse ist eine Einbahnstrasse, die nur in südlicher Richtung befahren werden darf.

Die spätere Beklagte befuhr zum gleichen Zeitpunkt mit ihrem Fahrrad verbotswidrig den für sie linken Gehweg in nördlicher Richtung, also entgegen der Einbahnstrasse. Dieser Gehweg ist nicht für Fahrradfahrer freigegeben.

Beim Öffnen der Tiefgaragenein- und ausfahrt wird automatisch eine orangefarbige Warnleuchte in Betrieb gesetzt, um Fußgänger auf ein- oder ausfahrende Fahrzeuge aufmerksam zu machen.

Als die Klägerin etwa einen Meter in den Gehweg eingefahren war, prallte die Beklagte mit ihrem Fahrzeug gegen ihren PKW und stürzte über die Motorhaube. Dabei wurde der rechte vordere Kotflügel eingedellt und die Motorhaube verkratzt. Die Kosten für die Reparatur betrugen 1057 Euro. Diesen Schaden wollte die Klägerin von der Beklagten ersetzt. Diese weigerte sich zu zahlen. Sie wollte im Gegenteil zumindest anteilig ihre Arztkosten in Höhe von 234 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 495 Euro. Schließlich habe sie eine Platzwunde am rechten Kinn, diverse Schürfwunden an der linken Hand und Prellungen an beiden Oberschenkeln erlitten. Außerdem hafte sie nur zu einem Drittel.

Das AG München gab beiden nur zum Teil Recht:

Zwar sei die Beklagte unstreitig in falscher Richtung unterwegs gewesen. Ein Autofahrer müsse aber immer mit Radfahrern rechnen. Auch bei einem Verkehrsverstoß hafte der Radfahrer nicht vollständig. Die Betriebsgefahr, die von einem Autofahrer ausgehe, werde dabei in ständiger Rechtssprechung mit 2/3, die Haftung des Radfahrers mit 1/3 angesetzt.

Im vorliegenden Fall gäbe es jedoch Anlass, davon abzuweichen. Nachdem die Radfahrerin in die falsche Richtung gefahren und wegen der Dunkelheit schlecht sichtbar gewesen sei sowie das gelbe Warnlicht missachtet habe, sei eine Haftungsverteilung von 1/3(Klägerin) und 2/3 (Beklagte) anzusetzen. Damit schulde die Beklagte 741 Euro Schadensersatz. Die Beklagte erhalte Schmerzensgeld und Arztkosten in Höhe von 570 Euro.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 30.10.07