suze © photocase

Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und Gehwegen

Wer bei Glätte auf einem Parkplatz einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg benutzt, hat ggf. keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für durch einen Sturz erlittene Verletzungen. Das hat das Amtsgericht Augsburg entschieden. Auf Parkplätzen muss demnach nicht die gesamte Fläche geräumt werden. Es ist ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen.

Darum geht es

Die Klägerin fuhr im Januar 2017 auf den Parkplatz des Beklagten in Bobingen mit ihrem E-Bike, um Post auszuliefern. An dem Tag herrschten winterliche Wetterverhältnisse und der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht geräumt. Die Klägerin kam auf dem Parkplatz zu Sturz und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Außerdem war die Klägerin vier Wochen arbeitsunfähig.

Ihre beim Amtsgericht Augsburg im April 2018 eingereichte Klage begründete die Klägerin mit der Verletzung der sog. Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten. Sie warf ihm vor, dass er die glatten Stellen auf dem Parkplatz nicht geräumt und nicht gestreut habe. Insgesamt verlangte die Klägerin von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Augsburg beschäftigte sich in seinem Urteil mit den Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen.

Dabei stellte das Gericht heraus, dass grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstückes bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee zu befreien und für die Begehbarkeit zu sorgen hat.

Auf Gehwegen gelten aber strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf Parkplätzen. Auf Parkplätzen, so die Begründung der gerichtlichen Entscheidung, muss nicht der gesamte Parkplatz geräumt werden. Es ist ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen.

Nach der Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzte, da der Parkplatz nicht vollständig vereist war und sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren. Diese Wege hätte auch die Klägerin nehmen müssen. Sie hätte absteigen und ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben müssen, befand das Gericht.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Klägerin ihre zunächst eingelegte Berufung zurücknahm.

Amtsgericht Augsburg, Urt. v. 05.09.2018 - 74 C 1611 / 18

Quelle: Amtsgericht Augsburg, Pressemitteilung v. 08.01.2019