Verkehrsrecht -

Streit um Warnschild in der Autowaschanlage

Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein Fahrzeug mit einer serienmäßigen Ausstattung wie einem Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Betreibers. Allerdings kann ein nachgewiesenes Warnschild dazu führen, dass eine Pflichtverletzung des Betreibers nicht vorliegt. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Darum geht es 

Eine Frau aus dem Landkreis München fuhr am 12.08.2025 mit dem VW Beetle ihres Ehemanns in die Waschanlage einer Tankstelle im Münchner Osten. Das Auto ist serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgerüstet. Nach dem Waschvorgang stellte sie eine Beschädigung des Heckspoilers des Fahrzeugs fest.

Der Waschanlagenbetreiber verwies darauf, dass die Anlage dem Stand der Technik entspreche. Da es in der Vergangenheit jedoch Probleme mit einigen Fahrzeugtypen gegeben habe, habe man vor der Einfahrt in die Waschanlage und in der Anlage folgendes Warnschild angebracht:

„Wichtiger Hinweis für unsere Kunden mit VW Beetle und Mini Cooper. Die Spoiler dieser Fahrzeuge können beim Waschen abgerissen werden. Für Beschädigungen dieser Art kann keine Haftung übernommen werden.“

Ihr Ehemann bezifferte den Schaden auf 1.228,78 € netto und verklagte den Betreiber der Waschanlage in dieser Höhe auf Schadensersatz. Am Tag der Benutzung sei kein Schild angebracht gewesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen.

Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug mit einer serienmäßigen Ausstattung wie einem Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers. Eine Pflichtverletzung ist unter den gegebenen Umständen jedoch nicht festzustellen. 

Das Gericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme auch keine Zweifel daran, dass das streitgegenständliche Schild an der Einfahrt der Waschanlage auch am 12.08.2025 angebracht war. 

Die Zeugin A. gab an, dass das streitgegenständliche Schild bereits vor der Übernahme der Waschanlage durch den Beklagten als Pächter angebracht war.

Die Zeugin L. führte aus, dass die streitgegenständlichen Schilder an vielen Tankstellen angebracht wurden, nachdem bekannt wurde, dass ein Modell des VW Beetle mit Spoiler herauskam. Nach Erinnerung der Zeugin könnte dies etwa 2005 oder 2006 gewesen sein.

Der Zeuge S., ein Arbeitskollege der Fahrerin konnte allein ausführen, dass er das Schild nicht wahrgenommen habe, ihm dieses nicht aufgefallen sei und es auch keinen Anlass gab, aufgrund dessen sich der Zeuge S. im Vorfeld des 12.08.2025 mit der Beschilderung der Waschanlage hätte auseinandersetzen müssen.

Diese Erinnerung des Zeugen lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass, wie von der Klageseite vorgetragen, das streitgegenständliche Schild tatsächlich nicht angebracht gewesen sei. 

Gleichsam naheliegend ist, dass die [Fahrerin] das streitgegenständliche Schild aufgrund der Kurzweiligkeit der Situation vor Ort versehentlich nicht wahrgenommen hatte. So folgert die Zeugin zwar, dass sie sicher sei, dass das streitgegenständliche Schild nicht angebracht gewesen sei und sie es mehrfach hätte übersehen müssen.

Auf Nachfrage des Gerichts, wie lange die weitere Hinweisbeschilderung an der Waschanlage nach dem Schadenseintritt betrachtet wurde, konnte die Zeugin andererseits keine genauere Einschätzung abgegeben und gab auf die Nachfrage zu den situativen Umständen lediglich an, sie habe die weitere Hinweisbeschilderung „nur kurze Zeit“ gesehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 16.07.2026 - 112 C 17109/25

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 26.10.2026

 

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