Verkehrsrecht -

Flugverspätung: Wann liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor?

Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements stellt für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, aufgrund dessen die Airline von ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit wird. Das Luftfahrtunternehmen hat vielmehr nachzuweisen, dass diese Entscheidung aufgrund eines Umstands getroffen wurde, der seinerseits außergewöhnlich ist. Das hat der EuGH entschieden.

Darum geht es

Im Juli 2023 sollte eine Flugpassagierin von Izmir (Türkei) nach Warschau (Polen) reisen. Ihr Flug kam mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden an.

Das eingesetzte Flugzeug hatte zuvor einen weiteren Flug zwischen Katowice (Kattowitz, Polen) und Izmir durchgeführt und hatte selbst aufgrund einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagements Verspätung.

Diese Entscheidung beruhte auf Beschränkungen des ungarischen und rumänischen Luftraums wegen schlechter Wetterbedingungen. Zusätzlich wurde nach der Ankunft des Flugzeugs in Izmir ein technischer Defekt festgestellt, dessen Behebung mehr als zwei Stunden in Anspruch nahm.

Nachdem die Passagierin ihren Ausgleichsanspruch an ein spezialisiertes Unternehmen abgetreten hatte, verlangte dieses vom Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 €.

Das mit dem Rechtsstreit befasste polnische Gericht stellt fest, dass der Flug von Izmir nach Warschau eine Verspätung von weniger als drei Stunden aufgewiesen hätte, wenn der mit dem Flugverkehrsmanagement verbundene Zeitverlust von der Gesamtdauer der Verspätung abgezogen worden wäre, so dass die Passagierin keinen Ausgleichsanspruch hätte.

Es möchte daher wissen, unter welchen Bedingungen eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, aufgrund dessen das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit werden kann.

In seinem Urteil vom 21.01.2026 antwortete das Gericht der Europäischen Union, dass eine solche Entscheidung unabhängig von den Gründen, auf denen sie beruhe, nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens und von ihm grundsätzlich nicht tatsächlich beherrschbar sei, es sei denn, es habe zu ihrem Erlass beigetragen.

Die Entscheidung selbst, und nicht ihr Grund, sei maßgeblich, da sie die Durchführung des geplanten Fluges in externer Weise betreffe. Folglich könne eine solche Entscheidung auch dann einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen, wenn sie für sich genommen keine Verspätung von drei Stunden oder mehr verursacht habe.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf Vorschlag des Ersten Generalanwalts hat der EuGH beschlossen, das Urteil des Gerichts (EuG) wegen der ernsten Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts teilweise zu überprüfen.

In seinem Urteil hat der EuGH festgestellt, dass die Auslegung des Gerichts tatsächlich die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt. Folglich hat er das Urteil des Gerichts aufgehoben, soweit es Gegenstand der Überprüfung war.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass nicht jede Entscheidung des Flugverkehrsmanagements für sich genommen als „außergewöhnlicher Umstand“ angesehen werden kann. Die Luftfahrtunternehmen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zwangsläufig gewöhnlich und regelmäßig mit derartigen Entscheidungen konfrontiert.

Um das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ festzustellen, ist das Vorkommnis zu ermitteln, das zum Erlass der Entscheidung des Flugverkehrsmanagements geführt hat, und von Fall zu Fall zu prüfen, ob dieses Vorkommnis seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist.

Somit reicht es für ein Luftfahrtunternehmen nicht aus, sich auf die fragliche Entscheidung zu berufen, um von seiner Ausgleichspflicht befreit zu werden. Es hat nachzuweisen, dass diese Entscheidung aufgrund eines Umstands getroffen wurde, der selbst außergewöhnlich ist.

Der Gerichtshof hat die Entscheidung des Gerichts durch seine eigene ersetzt und darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements wegen Beschränkungen des ungarischen und rumänischen Luftraums aufgrund schlechter Wetterbedingungen getroffen wurde.

Solche Bedingungen können außergewöhnliche Umstände darstellen, wenn sie so schwerwiegend sind, dass sie die sichere Durchführung des betreffenden Fluges gemäß dem ursprünglich vorgesehenen Flugplan verhindern.

In einem solchen Fall sind sie nämlich nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies im vorliegenden Fall tatsächlich der Fall war.

Der EuGH hat außerdem festgestellt, dass ein Vorkommnis auch dann einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen kann, wenn es für sich genommen keine Flugverspätung von drei Stunden oder mehr verursacht hat.

Ergibt sich die Ankunftsverspätung sowohl aus einem solchen Vorkommnis als auch aus einem anderen Umstand, so ist die auf dem außergewöhnlichen Umstand beruhende Verspätung von der gesamten Verspätungszeit abzuziehen, um festzustellen, ob der Fluggast Anspruch auf eine Ausgleichsleistung hat.

EuGH, Urt. v. 08.10.2026 - C-108/26 RX

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 08.10.2026

Gratis-Download für Sie!

KI-Experte Tom Braegelmann: Lernen Sie die vier Elemente des guten Prompts kennen - plus zahlreiche Tipps & Tricks sowie ein brilliantes Praxisbeispiel

» Jetzt kostenlos herunterladen!

Die erste Adresse für Verkehrsrecht im Internet. Datenbank mit fundiertem verkehrsrechtlichem Fachwissen, Entscheidungen und aktuellen Nachrichten

49,95 € mtl. zzgl. USt