Durch die zum 01.08.2006 erfolgte Neufassung des § 33 SGB II ist, wie vom Gesetzgeber auch beabsichtigt,1) teilweise ein "Gleichklang" mit § 94 SGB XII hergestellt worden.2) Dennoch ist bei der Geltendmachung und Durchsetzung übergegangener Unterhaltsansprüche eine unterschiedliche "Heranziehungspraxis" der nach § 33 SGB II zuständigen Leistungsträger und der für die Heranziehung im Rahmen des § 94 SGB XII zuständigen Sozialämter nicht ausgeschlossen.
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