Autor: Kloppenburg |
Die Entscheidung über die zutreffende Verfahrensart trifft das ArbG. Es legt zunächst den Antrag aus. Ist dem nicht zu entnehmen, ob eine bestimmte Verfahrensart gemeint ist, überführt das Gericht das Verfahren in die richtige Verfahrensart. Hat der Antragsteller eine unzutreffende Verfahrensart gewählt, verweist das ArbG das Verfahren in die zutreffende. Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren findet keine Prüfung mehr statt, ob das Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG die zutreffende Verfahrensart für die gegen den Betriebsrat erhobenen Ansprüche ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn das ArbG trotz ausdrücklicher Rüge nicht vorab durch besonderen Beschluss, sondern im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache über die Zulässigkeit der Verfahrensart entschieden hat.4)
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