4/6.10 Rechtskraft und Bindungswirkung

Autor: Kloppenburg

Bindungswirkung

Auch Beschlüsse in Beschlussverfahren sind der Rechtskraft fähig. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, in dem ausdrücklich von rechtskräftigen Beschlüssen die Rede ist.140) Folge der materiellen Rechtskraft ist, dass erneute abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind. Eine erneute Sachentscheidung in diesem Sinne liegt nicht nur vor, wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, sondern auch in den Fällen der Präjudizialität, d.h. dann, wenn die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden Rechtsstreits ist.141)

Beispiel

Ist in einem Beschlussverfahren zwischen denselben Beteiligten der Feststellungsantrag des Arbeitgebers, die Mitglieder einer bestimmten Beschäftigtengruppe seien keine Arbeitnehmer i.S.d. § 5 BetrVG, rechtskräftig abgewiesen worden, so kann, solange sich die tatsächlichen Umstände nicht wesentlich ändern, eine nachfolgende Betriebsratswahl nicht mit der Begründung angefochten werden, die Mitglieder dieser Gruppe seien nicht wahlberechtigt gewesen.142)