4/6.12 Einstweilige Verfügung

Autor: Kloppenburg

Der Erlass einstweiliger Verfügungen ist auch in Angelegenheiten zulässig, über die in Beschlussverfahren zu entscheiden ist (§ 85 Abs. 2 ArbGG). Die Vorschriften der ZPO über einstweilige Verfügungsverfahren sind nach den Maßgaben des § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend anzuwenden. Anders als nach § 944 ZPO, wonach im Urteilsverfahren der Vorsitzende in dringenden Fällen allein entscheidet, hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren auch dann unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu ergehen, wenn sie ohne mündliche Verhandlung getroffen wird.162)