4/6.11 Zwangsvollstreckung

Autor: Kloppenburg

Gemäß § 85 Abs. 1 ArbGG findet aus rechtskräftigen Beschlüssen oder gerichtlichen Vergleichen die Zwangsvollstreckung statt. Es finden die §§ 704 ff. ZPO Anwendung.

Vermögensrechtliche Streitigkeit

Anders als Urteile sind Beschlüsse nur dann kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar, wenn es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. In Betracht kommen Streitigkeiten über Sachmittel und Kosten der Tätigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Organe. Daher sollte die vorläufige Vollstreckbarkeit in diesen Fällen klarstellend in den Tenor aufgenommen werden. Das Unterbleiben eines entsprechenden Ausspruchs führt entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung156) nicht dazu, dass die Vollstreckbarkeit auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erst mit Rechtskraft der Entscheidung möglich ist.157) Durch § 62 Abs. 1 Satz 4 und 5 ArbGG ist klargestellt worden, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 ohne Sicherheitsleistung erfolgt und die Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss ergeht.

Das Vollstreckungsverfahren ist Teil des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. Damit gilt auch die in § 2 Abs. 2 GKG angeordnete Gerichtskostenfreiheit.158)