Autor: Kloppenburg |
Für das Beschwerdeverfahren vor dem
Früher führte nur eine nicht frist- oder formgerechte Einlegung der Beschwerde zur Verwerfung als unzulässig. Heute wird eine Beschwerde auch dann als unzulässig verworfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form oder Frist begründet wurde (§ 89 Abs. 3 ArbGG).
Nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet werden. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG auch für die Anschlussbeschwerde im Beschlussverfahren.137)
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