4/6.9 Rechtsmittelverfahren

Autor: Kloppenburg

Beschwerde

Für das Beschwerdeverfahren vor dem LAG verweist § 87 ArbGG auf die für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften. Die Zulassung von Angriffsmitteln ist durch den Verweis auf § 67 Abs. 2 ArbGG beschränkt. Danach sind neue Angriffsmittel bereits in der Beschwerdebegründung bzw. -erwiderung vorzubringen.

Früher führte nur eine nicht frist- oder formgerechte Einlegung der Beschwerde zur Verwerfung als unzulässig. Heute wird eine Beschwerde auch dann als unzulässig verworfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form oder Frist begründet wurde (§ 89 Abs. 3 ArbGG).

Nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet werden. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG auch für die Anschlussbeschwerde im Beschlussverfahren.137)

Widerantrag